Harmonie unter den Gesellschaftern war gestern. Bei der Gründung der GmbH noch voller Elan, gehen die Vorstellungen im Gesellschafterkreis nun immer weiter auseinander.
Der Gesellschafterstreit beginnt. Parallelgesellschaften werden ins Leben gerufen – Wettbewerbsverbot und Treuepflicht hin oder her.
Ein mitunter schleichender Prozess des Zerfalls nimmt seinen Lauf und der Gesellschafterstreit nimmt volle Fahrt auf. Unweigerliches Ziel: Das Unternehmen rutscht in die Insolvenz.
Gewollt ist das nicht – gerade nach anstrengenden Jahren des Aufbaus und einigen Gesellschafterdarlehen. Oftmals sind Gesellschafterstreitigkeiten in höchstem Maße eskaliert. Das seinerzeitige Vertrauen ist weg. Wie lässt sich ein solcher Gesellschafterstreit lösen?
Die Vorbereitung auf eventuelle Streit punkte im Gesellschafterstreit
Ein sehr wichtiger Schritt sollte zu Beginn der Gesellschafterstreitigkeiten schon getan sein – die umfassende Vorbereitung auf eventuelle Streitpunkte:
- Regelt der Gesellschaftsvertrag den Ausschluss eines Gesellschafters und die Einziehung seiner Anteile?
- Wer ist stimmberechtigt bei dem Gesellschafterbeschluss über den Ausschluss?
- Darf der betroffene Gesellschafter mit stimmen?
- Darf der Auscheidende die Kunden und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft abwerben, wenn er aufbricht?
- Wie hoch ist die Abfindung für den ausscheidenden Gesellschafter?
- Welches Verfahren ist für die Ermittlung maßgebend?
Die meisten Gesellschaftsverträge enthalten Abfindungsklauseln, die ein Verfahren zur Ermittlung vorschreiben: Buchwertklausel, Substanzwertklausel, Ertragswertklausel, Stuttgarter Verfahren, Discounted Cash Flow-Verfahren.
Wie werden Pattsiuationen zwischen zwei streitenden Gesellschaften gelöst?
Solange zwischen den Gesellschaftern Einmütigkeit herrscht, fällt die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung leicht: Wir ziehen an einem Strang und beschließen in aller Regel einstimmig.
Knifflig wird es, wenn die Interessen der Gesellschafter auseinander gehen. Nach einigem Streit zwischen zwei sich gegenüberstehenden Lagern möchte dann meist ein Gesellschafter bzw. eine Gesellschaftergruppe die Anteile der anderen Seite erwerben, um in der Gesellschafterversammlung die nötige Stimmenmehrheit – einfache oder qualifizierte Mehrheit – zu erhalten.
Diesem Erwerb steht dann aber in den meisten Gesellschaftsverträgen das so genannte Andienungsrecht entgegen.
Danach hat ein verkaufswilliger Gesellschafter seine Anteile erst den anderen Gesellschaftern in der Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung zum Kauf anzubieten – der Verkauf und damit der Versuch, Mehrheiten herzustellen, scheitert: Schließlich wird jedes Lager kaufen wollen, schon um der anderen Seite in die Parade zu fahren.
Einen Ausweg aus diesem Dilemma der Pattsituation bietet ein Treuhandvertrag, nach dem ein Gesellschafter (der Treugeber) sich verpflichtet, seine Stimmrechte entsprechend der Weisung eines anderen Gesellschafters (des Treuhänders) auszuüben. Auf diese Weise muss kein Verkauf der Anteile erfolgen. Die gewünschten Mehrheiten lassen sich so dennoch herstellen.
Formulierungsbeispiele für den Gesellschaftervertrag
Fragen über Fragen, die im besten Falle schon bei der Gründung durchdacht und im Gesellschaftsvertrag geklärt sein sollten. Entscheidend ist, wie klar definiert die Regelungen sind. Ein Formulierungsbeispiel für eine Nachfolgeklausel bei der GbR:
„Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Im Falle des Todes des Gesellschafters G geht dessen Beteiligung unmittelbar auf seine Tochter T über. T unterzeichnet diesen Vertrag als Mitgesellschafterin (bzw. als zukünftige Gesellschafterin) neben allen übrigen Gesellschaftern zur Begründung der Anwartschaft auf unmittelbaren und automatischen Übergang der Beteiligung auf sie – ohne dass es ihrer Erbeinsetzung bedarf – beim Tode ihres Vaters kraft Rechtsgeschäfts unter Lebenden mit. Ein Abfindungsanspruch der Erben des Gesellschafters G gegen die Gesellschaft oder die übrigen Gesellschafter ist ausgeschlossen.“
Je klarer das Schicksal von Anteilen geregelt ist, desto “milder” wird der Gesellschafterstreit ausfallen.Ein weiteres Formulierungsbeispiel, das wir in der Praxis bereits eingesetzt haben, und zwar zur Einziehung von Geschäftsanteilen bei der GmbH:
„Die Einziehung von Geschäftsanteilen kann beschlossen werden, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt oder wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: …Beim Tode eines Gesellschafters geht dessen Geschäftsanteil auf andere Personen über als Mitgesellschafter oder Ehegatten und Abkömmlinge des Verstorbenen oder der Mitgesellschafter und der Anteil wird nicht binnen eines halben Jahres nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Gesellschaft auf Personen übertragen, welche die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen. Dieses Einziehungsrecht besteht nur binnen zwei Jahren nach Kenntnis der Gesellschaft vom Tode des Gesellschafters und der Person seiner Rechtsnachfolger.“
Die Mediationsklausel
Sinnvoll ist darüber hinaus, in den Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Mediationsklausel aufzunehmen. Diese gestattet es den Gesellschaftern im Streitfalle erst dann, ein Gericht anzurufen, wenn sie vorher erfolglos ein Mediationsverfahren durchlaufen haben.
Gleiches gilt entsprechend für die Schiedsklausel. Dabei wird ein Schiedsgutachter eingesetzt, der über den Streit zu entscheiden hat. Beide Verfahren – Mediation und Schiedsverfahren – dienen dazu, möglichst schnell und kostengünstig den Streit zwischen den Gesellschaftern beizulegen.
Es gilt, die Hängepartie für die Gesellschaft zu beenden bzw. sogar ganz zu vermeiden. Schnelles Handeln ist gefragt.