Im Gesellschaftsrecht übernimmt der Gesellschafter eine der wichtigsten Rollen. Im folgenden Artikel möchten wir Ihnen die Merkmale, die Besonderheiten, die Rechte und die Pflichten eines Gesellschafters näherbringen.
Auf folgende Fragen finden Sie hier eine Antwort. Bei weiteren Fragen steht Ihnen Dr. Niels George als Ihr Fachanwalt für Gesellschaftsrecht mit Rat und Tat zur Seite.
Was ist ein Gesellschafter?
Ein Gesellschafter kann sowohl eine juristische Person als auch eine natürliche Person sein. In welchem Umfang ein Gesellschafter an einer bestimmten Gesellschaft beteiligt ist, hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Die bekanntesten Rechtsformen in Deutschland sind: OHG, KG, GmbH und AG.
Jeder Gesellschafter wird offiziell im Gesellschaftsvertrag vermerkt. Der Umfang der unterschiedlichen Befugnisse orientiert sich an der Kapitaleinlage des Gesellschafters. Die Haftung wird durch die Rechtsform bestimmt.
Was ist der Unterschied zwischen einem Gesellschafter und einem Geschäftsführer?
Nicht jeder Gesellschafter ist Geschäftsführer und nicht jeder Geschäftsführer ist automatisch ein Gesellschafter. Doch wo genau liegen die Unterschiede zwischen dem Gesellschafter und dem Geschäftsführer?
Der Gesellschafter besitzt Firmenanteile und beteiligt sich am Gewinn. Die Höhe der Beteiligung an dem Unternehmen wird im Gesellschaftsvertrag neben allen weiteren Rechten und Pflichten niedergeschrieben. Als Gesellschafter hält man sich oft aus den täglichen Geschäftsabläufen raus und kontrolliert als Mitglied der Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer.
Der Hauptverantwortliche einer Firma ist und bleibt der Geschäftsführer.
Jedes Unternehmen benötigt mindestens einen Geschäftsführer an der Spitze. Nach außen vertritt er die Firma und verantwortet die Führung der Firma im Inneren. Geschäftsanteile sind hierfür nicht zwingend notwendig.
Dies gilt insbesondere bei der GmbH, bei der ein fremder Dritter (also jemand, der nicht Gesellschafter ist) Geschäftsführer sein kann. Dies ist ein erheblicher Unterschied zu den Personengesellschaften (KG, OHG, Partnerschaft), bei denen ein Gesellschafter in der Regel nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden kann. Der Geschäftsführer ist ein Angestellter, der besonderen Rechten und Pflichten nachkommen muss.
Die Aufgaben und Funktionen beider Rollen werden im sogenannten geschäftsführenden Gesellschafter (Gesellschaftergeschäftsführer) vereint. Es wird ein entsprechendes Gehalt bezogen. Gleichzeitig kann eine Beteiligung am Gewinn der Firma bestehen (Tantieme, Bonus).
Wie auch beim Gesellschafter, werden die Rechten und Pflichten des geschäftsführenden Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag, darüber hinaus aber auch im Geschäftsführervertrag definiert.
Welche Gesellschafter gibt es?
Wie schon erwähnt, können sowohl juristische als auch natürliche Personen als Gesellschafter auftreten. Es kann zum Beispiel eine GmbH (juristische Person im Privatrecht) die Gesellschafterfunktion als Komplementärin in einer Kommanditgesellschaft (KG) übernehmen. In diesem Fall entsteht eine der bekanntesten Mischformen Deutschlands: Die GmbH & Co. KG (juristische Person im Privatrecht).
Auch Gemeinden können als Gebietskörperschaften (juristische Person öffentlichen Rechts) auftreten und sich als Gesellschafter an einem öffentlichen Unternehmen mit privater Rechtsform beteiligen. Durch die unternehmerische Tätigkeit unterliegt die Gemeinde in dieser Funktion dann dem Privatrecht.
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist laut Definition ein Rechtssubjekt und besitzt Rechtsfähigkeit auf dem öffentlich-rechtlichen und dem privatrechtlichen Gebiet. Eine juristische Person öffentlichen Rechts kann zum Beispiel eine Gemeinde oder eine Kirche sein. Sie hat ein Recht auf Selbstverwaltung, untersteht jedoch staatlicher Aufsicht.
Weiterhin gibt es für Gesellschafter die Bezeichnung der Mitunternehmer.
Eine Mitunternehmerschaft ist der Zusammenschluss mehrerer Personen als Mitunternehmer, die ein gemeinsames Ziel verfolgen. Es ist zu beachten, dass der Begriff der Mitunternehmerschaft rein steuerrechtlich ist.
Laut § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist ein Gesellschafter dann ein Mitunternehmer, wenn dieser einer Personengesellschaft angehört, Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann.
Was ist ein stiller Gesellschafter?
Die stille Gesellschaft ist im deutschen Gesellschaftsrecht eine Sonderform der Personenvereinigung. Obwohl sie zu den Personengesellschaften gehört, ist sie keine Handelsgesellschaft.
Werden keine weiteren Vereinbarungen getroffen, trägt die stille Gesellschaft eher die Charakterzüge eines Schuldverhältnisses und weniger die eines Gesellschaftsverhältnisses im engeren Sinne.
Juristische Personen wie auch natürliche Personen können als stiller Gesellschafter auftreten. Der stille Gesellschafter ist nicht am Geschäftsvermögen der Gesellschaft beteiligt, nimmt jedoch an deren Betrieb durch eine Vermögenseinlage teil.
Diese stille Beteiligung ist an einem Handelsgewerbe, an einem freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Betrieb möglich. Die Einlage in die stille Gesellschaft kann auch in Form einer Arbeitsleistung erfolgen.
Bei der Gründung einer stillen Gesellschaft und dem Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrags muss auf keine besondere Form geachtet werden. Auch eine Eintragung in das Handelsregister ist nicht nötig und oft auch nicht gewünscht, da der stille Gesellschafter gerade im Verborgenen wirken möchte: Er wirkt durch seine Kapitalbeteiligung.
Trotzdem sollte die Gründung einer stillen Gesellschaft nicht “auf die leichte Schulter” genommen werden. Wie bei allen Verträgen und Gründungen kommt es auch bei einer stillen Gesellschaft auf die Details an. Andernfalls sind Konflikte und ein Gesellschafterstreit vorprogrammiert. Konsultieren Sie Ihren Fachanwalt für Gesellschaftsrecht für eine individuelle und ausführliche Beratung.
Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft und somit für einen Außenstehenden nicht erkennbar. Nur die Beteiligung eines stillen Gesellschafters an einer Aktiengesellschaft muss veröffentlicht werden.
Welche Rechte und Pflichten hat ein Gesellschafter?
Wie bereits erwähnt besitzen die Gesellschafter einer Gesellschaft bestimmte Rechte und sind zur Einhaltung bestimmter Pflichten angehalten. Beides wird im Gesellschaftsvertrag formuliert. Dieser Vertrag bildet gleichzeitig die formelle Grundlage jeder Gesellschaft.
Der Gesellschaftsvertrag regelt das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern, die Grundzüge der Geschäftsführung (zum Beispiel die Frage nach Einzel- oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis) und die Beteiligung an Verlust und Gewinn. Weiterhin regelt der Vertrag das Ausscheiden eines Gesellschafters, die Aufnahme neuer Gesellschafter und die jeweiligen Funktionen der Gesellschafter.
Die Rechte und Pflichten sind von Rechtsform zu Rechtsform unterschiedlich. Folgende Gesetze bilden dabei die Grundlage: HGB, GmbH-Gesetz, AktG, GenG, PartGG und BGB.
Mit seiner Gesellschafterfunktion übernimmt der Gesellschafter Rechte und Pflichten. Sie ergeben sich aus dem einschlägigen Gesetzbuch: GmbH-Gesetz, AktG, GenG, PartGG und BGB.
Erfahren Sie hier, welche Pflichten und Rechte ein GmbH-Gesellschafter im Detail hat.
Was passiert im Todesfall eines Gesellschafters?
Wenn ein Gesellschafter stirbt, treten die besonderen Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags in Kraft. Dabei spielt auch das Testament des verstorbenen Gesellschafters eine wichtige Rolle. In diesem besonderen und sensiblen Fall treffen Erbrecht und Gesellschaftsrecht aufeinander.
Es kann zum Beispiel im GmbH-Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass im Falle eines Todes die Geschäftsanteile des Gesellschafters auf die übrigen Gesellschafter übergehen. In diesem Fall haben die Erben einen Anspruch auf eine Abfindung.
Grundsätzlich sind Geschäftsanteile frei vererblich. In einer Erbengemeinschaft ist zu beachten, dass Ansprüche im Gesellschaftsrecht nur gemeinsam geltend gemacht werden können.
Es ist wichtig, die Besonderheiten jeder Rechtsform in diesem speziellen Fall zu kennen. Wir haben einige dieser Besonderheiten für Sie zusammengetragen. Jedoch handelt es sich hierbei nur um eine Zusammenfassung. Für eine detaillierte Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
GmbH-Anteile vererben:
- Grundsätzlich frei vererblich.
- Erbgemeinschaft kann nur gemeinschaftlich auftreten.
- Die Erben haften je nach den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag und solidarisch.
- Bei Entziehung der Geschäftsanteile darf die Entschädigung der Erben nicht aus dem Stammkapital geleistet werden (§ 30 GmbHG).
- Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Vererbung von GmbH-Anteilen.
Todesfall eines GbR-Gesellschafters:
- Falls nicht anderes im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, wird die GbR durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst.
- Vorhandenes Vermögen wird aufgeteilt.
- Erben treten als Miterbengemeinschaft die Gesamtrechtsnachfolge an.
- Fortsetzungsklausel:
- Anteil des verstorbenen Gesellschafters geht an die übrigen Gesellschafter über.
- Erben haben einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Wertes des Geschäftsanteils.
- Abfindung kann im Gesellschaftsvertrag beschränkt, pauschalisiert oder ausgeschlossen werden.
- Nachfolgeklausel bzw. Eintrittsklausel:
- Gesellschaftsanteil des Verstorbenen geht an den Erben über, Gesellschaft wird fortgeführt.
- Erbe hat Anspruch auf Eintritt in die Gesellschaft.
- Qualifizierte Nachfolgeklausel:
Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, dass nur bestimmte, also qualifizierte Personen zur Nachfolge berechtigt sind.
Todesfall eines Einzelunternehmers:
- Einzelunternehmen durch eine Erbengemeinschaft vererblich.
- Alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten gehen auf den oder die Erben über.
- Wenn vor Ablauf einer dreimonatigen Frist (beginnend mit dem Zeitpunkt der
- Kenntnisnahme der Erbschaft durch den Erben) eine Fortführung eingestellt wird, tritt
- die unbeschränkte Haftung laut § 25 Abs. 1 HGB nicht ein.