1. Was ist ein Gesellschaftsvertrag?
Erst durch einen Gesellschaftsvertrag entsteht eine Gesellschaft. Das bedeutet: Mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags entstehen gegenseitige Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander. Sie verpflichten sich hiermit zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks.
Wie dieser Zweck zu fördern ist, wird im Gesellschaftsvertrag bestimmt. Der Gegenstand und der Umfang der Verfolgung von gleichgerichteten Interessen werden hier festgelegt. Dadurch wird der bloße Verbund der Gesellschafter zu einer richtigen Organisation.
2. Wer braucht einen Gesellschaftsvertrag?
Im Grundsatz benötigt jede Gesellschaft, sei es eine GbR, OHG, UG oder GmbH, einen Gesellschaftsvertrag, da sie sonst nicht entstehen kann und keine Handlungen im Rechtsverkehr vornehmen kann.
Bei der Erschaffung des Gesellschaftsvertrags ist der gemeinsame Zweck von zentraler Bedeutung, da dieser die Rechte und Pflichten der Gesellschafter konkretisiert. Dabei kann der Gesellschaftszweck beliebiger Natur sein, je nachdem, welches Anliegen Ihre Gesellschaftstätigkeit verfolgt.
Bei Personengesellschaften wie der GbR gilt bezüglich des Erstellens eines Gesellschaftsvertrags Formfreiheit. D.h. Sie können den Vertrag in jeder erdenklichen Art und Weise abschließen und den Inhalt frei nach Ihren Vorstellungen bestimmen. Das bringt für Sie vor allem den Vorteil mit sich, dass Sie das innere Verhältnis unter den Gesellschaftern individuell nach Ihren Bedürfnissen ausgestalten können.
Beachten Sie jedoch, dass für Gesellschaftsverträge für die GmbH andere Regelungen gelten. Hier muss der Vertrag notariell beurkundet werden, bevor dieser seine Wirksamkeit entfalten kann. Auch hält das Gesetz viele weitere Extraregelungen für die GmbH-Gründung bereit.
Hierbei sollten Sie im Hinterkopf behalten, dass auch vorher schon die Möglichkeit der Haftung für Sie als Gesellschafter bestehen kann. Das wird wohl nicht Ihren Intentionen entsprechen, da Sie gerade eine GmbH gründen wollten, um nicht persönlich in Anspruch genommen zu werden. Deshalb ist es umso wichtiger, sich gründlich über sämtliche Risiken und Gefahren zu informieren, die mit der Gründung einer GmbH einhergehen können.
Sollte der Gesellschaftsvertrag nicht wirksam geschlossen sein, kann dies weitreichende Folgen für Sie als Gesellschafter haben, wenn Sie dennoch im Glauben der beschränkten Haftung die Geschäftstätigkeit aufnehmen.
Kontaktieren Sie uns daher unter mail@georgepartner.de. Wir begleiten die Gründung Ihrer Gesellschaft und klären Sie über alle Risiken und Gefahren auf, die sich im Gesetz verbürgen. Sodann können Sie zuverlässig Ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen und Ihr Anliegen verfolgen.
3. Warum ist es wichtig, nicht nur das zur Gründung der Gesellschaft Notwendige im Gesellschaftsvertrag zu regeln?
Es ist wichtig, im Gesellschaftsvertrag konkrete Regelungen zu treffen. In Streitfällen wird nach dem Willen der Gesellschafter gesucht. Ist dieser nicht erkennbar, weil nur sporadisch Regelungen getroffen wurden, wird der lückenhafte Vertrag versuchsweise ergänzend ausgelegt.
Im Zweifel wird dann ein Wille der Gesellschafter zugrunde gelegt, den die Gesellschafter so bei der Gründung nicht hatten. Es kann dazu kommen, dass Ihnen als Gesellschafter zusätzliche Pflichten auferlegt werden, die Sie bei ordentlicher Vertragsausgestaltung hätten vermeiden können.
Daher ist es umso wichtiger, sich einen ordentlichen Rechtsrat einzuholen. Wir unterstützen Sie dabei, den Gesellschaftsvertrag nach Ihren Vorstellungen zu gestalten. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen können wir künftig streitige Szenarien vorhersehen und von vornherein Regelungen im Gesellschaftsvertrag treffen, die Sie davor schützen, dass Streitigkeiten zu Ihren Ungunsten ausgehen.
Der Knackpunkt ist letztendlich der: Ohne Regelungen im Gesellschaftsvertrag kommen die Gesetzesregelungen zur Anwendung. Diese regeln jedoch allgemein und generell alle möglichen Sachverhalte für Durchschnittsgesellschaften. Diese Normen sind nicht auf Ihre konkrete Gesellschaft zugeschnitten.
Um solche Effekte zu vermeiden, ist es daher unerlässlich, einen Gesellschaftsvertrag auszuhandeln. Nur so können Sie sicherstellen, dass auch tatsächlich Regelungen in Streitfällen, aber auch im allgemeinen Geschäftsbetrieb greifen, die genau auf Ihre Tätigkeit, auf den von Ihnen verfolgten Zweck und auf die konkrete Gesellschafterzusammensetzung zugeschnitten sind.
4. Welche Pflichtbestandteile gibt es?
Wenn Ihre Gesellschaft zur Existenz gelangen soll, müssen folgende Inhalte zwingend in Ihrem Gesellschaftsvertrag geregelt sein:
- Die Festlegung des gemeinsamen Zwecks ist unverzichtbar. Dieser stellt das zentrale Element einer Gesellschaft dar. Er kann unterschiedlichen Inhalts sein, je nachdem, welches Vorhaben die Gesellschaft realisieren soll.
- Weiterhin müssen Förderungspflichten festgelegt werden. Darunter versteht man die Mittel, wie der Gesellschaftszweck von den Gesellschaftern erreicht werden soll.
- Darüber hinaus gibt es besondere notwendige Bestimmungen für einzelne Gesellschaftsformen wie die KG, OHG oder Partnerschaft. Für die GmbH sind außerdem die Firma, der Sitz, der Unternehmensgegenstand, der Betrag des Nennkapitals und die Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter übernimmt, zwingende Vertragsbestandteile.
5. Welche weiteren Regelungen finden in der Praxis häufig Anwendung?
Für die GbR, OHG, GmbH und UG ist der Gesellschaftsvertrag das Herzstück der Gesellschaft. Er unterliegt grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit. D.h. das Gesetz findet nur dort Anwendung, wo der Vertrag nichts Abweichendes regelt.
Über das oben Aufgezählte hinaus sollten der Unternehmensgegenstand, der Geschäfts- und der Tätigkeitszweig im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Dadurch sind Gesellschafter dahingehend geschützt, dass der Tätigkeitsbereich nicht ohne ihre Mitwirkung geändert werden kann. Die Geschäftsführung ist beim Handeln für die Gesellschaft an diesen gebunden.
Weitere mögliche Inhalte des Gesellschaftsvertrags, bezogen auf die Gesellschafter, können sein:
- Leistungen der Gesellschafter aller Art und Ausgestaltung der konkreten Erbringung
- Pflichten, die sich nach Erbringung der Einlageleistung ergeben
- Rechte der Gesellschafter wie Verwaltungs- oder Mitwirkungsrechte
- Informationspflichten
- Verschwiegenheitspflichten
- Beteiligungsverhältnis des Gesellschafters am Gewinn und Verlust
- Sonderrechte und –pflichten
- Möglichkeit des Ausscheidens eines Gesellschafters
Geregelt werden kann außerdem:
- Wer die Geschäftsführung übernehmen soll
- Wer die Gesellschaft nach außen hin vertreten soll
- Abberufung eines Geschäftsführers
- Abfindung
- Art der Bezahlung der Abfindung
- Befugnis der Handelsregisteranmeldung
- Prozessführung
- Gerichtsstand und Schiedsklauseln
Es sollten weiterhin Bestimmungen getroffen werden bezüglich:
- Des Zustandekommens von Entscheidungen
- Zuständigkeiten der Gesellschafter oder lediglich Entscheidungen des geschäftsführenden Gesellschafters
- Stimmabgabe, Mehrheitsklauseln
- Beschlussmängelrecht
- Zustimmung für bestimmte Maßnahmen
- Buchführung und Bilanzierung
- Jahresabschluss
- Beendigung der Gesellschaft und Dauer der Gesellschaft
- Fortentwicklung der Gesellschaft und Wechsel von Gesellschaftern
- Abtretung und Einziehung von Geschäftsanteilen
- Erbfolge
- Haftung der Gesellschafter untereinander
- Schaffung zusätzlicher Organe, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sind
Trotz der Gestaltungsfreiheit gibt es Grenzen, die man beachten muss, damit die Regelungen, die man trifft, auch tatsächlich wirksam werden. Vor Verabschiedung des Gesellschaftsvertrags sollten Sie sich daher mit einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht in Verbindung setzen, sodass der Vertrag die Wirksamkeit entfaltet, die Sie bezwecken.
Darüber hinaus müssen Sie bei der Gründung einer GmbH oder UG beachten, dass im Falle der Nichtregelung im Gesellschaftsvertrag nicht der Wille der Gesellschafter in Zweifelsfällen maßgeblich ist, sondern das, was objektiv erkennbar ist.
Dies wird wohl in den seltensten Fällen Ihrem tatsächlichen Willen entsprechen. Um dieser Gefahr aus dem Weg zu gehen, sollten Sie sich der Hilfe eines Fachanwalts für Gesellschaftsrecht bedienen. Hr. Dr. Niels George unterstützt Sie dabei, alles Notwendige im Vertrag zu regeln, sodass in jedem Fall nur auf Ihren tatsächlichen Willen gehandelt wird.
Vor allem in der GmbH und der UG sind Regelungen bzgl. der Rechte der Gesellschafter und der Rechte und Pflichten der Geschäftsführer von großer Bedeutung. Denn hier müssen Geschäftsführer nicht zwingend Gesellschafter der GmbH sein.
Regelungen sind daher ratsam, damit die Gesellschafter auch weiterhin genügend Einfluss auf die Geschäftstätigkeit haben können und die Möglichkeit haben, die Geschäftsführung zu kontrollieren. So können Sie der Geschäftsführung einen Anreiz geben, im Interesse der Gesellschafter und nicht eigennützig auf Ihre Kosten zu handeln.
6. Ergibt ein Gesellschaftsvertrag für eine GbR Sinn?
Ohne einen Gesellschaftsvertrag kann eine GbR nicht entstehen!
Regelungen, die über die Verpflichtung der Gesellschafter zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks hinausreichen, sind zwar nicht zwingend, jedoch geboten. Denn ohne Regelungen im Gesellschaftsvertrag kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Vor allem in einer Personengesellschaft wie der GbR stehen Ihnen weitreichende Spielräume offen, die Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern nach Ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln und die Tätigkeit der Gesellschaft in jeder Facette zu bestimmen. Diese Chance zur Flexibilität sollte man daher nutzen.
Laut Gesetz würden andernfalls alle Gesellschafter zusammen die Gesellschaft vertreten und nicht einer alleine. Dies könnte Ihre Geschäftstätigkeit jedoch recht unflexibel machen. Ebenso würden ohne gesellschaftsvertragliche Regelungen alle Gesellschafter einstimmig jede einzelne Entscheidung treffen, sei sie noch so banal.
Dies könnte zur Handlungsunfähigkeit führen. Denn einerseits ist es vor allem bei einem großen Gesellschafterkreis schwierig, ein einstimmiges Ergebnis bei Abstimmungen zu erzielen. Andererseits sind Versammlungen von vieler Gesellschaftern immer auch mit viel Aufwand und hohen Kosten verbunden.
Im Endeffekt ist es daher mehr als ratsam, von der Möglichkeit der freien Vertragsgestaltung Gebrauch zu machen. Somit können Sie selber bestimmen, ob alle Gesellschafter nach außen hin die Gesellschaft repräsentieren sollen und Verpflichtungen für diese eingehen sollen.
Sie können selbst entscheiden, wer die Geschäfte führen soll und wer welche Entscheidungen treffen soll oder welche Pflichten übernehmen muss. Sie könnten einzelnen Gesellschaftern einzelne Kompetenzen zusprechen.
Die Regelungsbedürftigkeit ist je nach Funktion, Tätigkeitsbereich und Zusammensetzung des Gesellschafterkreises unterschiedlich. Umso wichtiger ist es daher, nicht den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu unterfallen, sondern Bestimmungen zu treffen, die Ihre Geschäftstätigkeit optimieren und zu Ihrer konkreten Gesellschaft am besten passen.
7. Wie werden Änderungen am Gesellschaftsvertrag vorgenommen?
Der Gesellschaftsvertrag an sich ist grundsätzlich abänderbar. Dies gilt sowohl für die Pflichtbestandteile, als auch für die fakultativen Vertragsbestandteile. Gerade in Personengesellschaften können Vertragsanpassungen sehr wichtig und notwendig werden, wenn sich beispielsweise die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse in Ihrer Gesellschaft ändern.
Im Prinzip müssen all diejenigen an der Änderung mitwirken, die auch bei der Schaffung des Vertrags beteiligt waren. Hierfür gelten die gleichen Regelungen wie beim Vertragsschluss selbst.
Da sowohl der Vertragsschluss, als auch die Vertragsänderung der Gestaltungsfreiheit unterliegen, kann entweder bei der Gründung oder durch einstimmigen Beschluss bestimmt werden, dass künftige Änderungen des Gesellschaftervertrags auch durch eine bestimmte Mehrheit vorgenommen werden können.
Dies kann im Hinblick auf die Handlungsfähigkeit sehr wichtig sein. Je größer der Gesellschafterkreis, desto schwieriger ist es, ein einstimmiges Ergebnis zu erzielen oder einen Kompromiss zu finden, und desto länger wird sich der Vorgang der Entscheidungsfindung in die Länge ziehen. Ein einzelner Gesellschafter könnte somit das ganze Unternehmen blockieren.
Um dem entgegenzuwirken, kann im Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsklausel aufgenommen werden. Diese muss jedoch bestimmt ausgestaltet sein, damit sie wirksam ist. Vorrang haben immer schutzwürdige Interessen des Rechtsverkehrs und der Minderheitenschutz.
Konkrete Grundsätze, wie genau diese Vertragsklausel auszugestalten ist, bieten diese allgemeinen Erwägungen nicht. Dafür steht Ihnen das Anwaltsteam von George & Partner zur Seite. Wir beraten Sie und empfehlen Ihnen, wie Sie Regelungen ausgestalten müssen, damit diese uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Auch im Gesellschaftsrecht gibt es Regelungen, die Sie im Einzelfall beachten müssten. Dafür sind wir da. Wir haben für Sie stets alles im Überblick.
8. Welche Besonderheiten ergeben sich für Änderungen eines GmbH-Vertrages?
Auch in einer GmbH kann der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich geändert werden. Hierfür bedarf es ebenso eines Beschlusses der Gesellschafter. Dieser Beschluss muss notariell beurkundet werden und die Satzungsänderung muss ins Handelsregister eingetragen werden. Vorher hat die Änderung keine rechtliche Wirkung.
Für die GmbH gilt laut Gesetz, dass eine Satzungsänderung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen möglich ist. Jedoch kann auch hier etwas Anderes im Vertrag geregelt werden.
Im GmbH-Gesetz befinden sich darüber hinaus viele weitere Regelungen zu bestimmten Änderungen des Vertrags, zum Beispiel in Bezug auf Finanzen, wenn eine Kapitalerhöhung beschlossen werden soll. In solchen Fällen ist das Hinzuziehen eines Fachanwalts für Gesellschaftsrecht ratsam.
Was können Sie wann mit dem Geld Ihrer Gesellschaft veranstalten? Wir informieren und beraten Sie. Im Bereich der Finanzen kann man besondere Regelungsstrategien bereits bei Schaffung des Gesellschaftsvertrags berücksichtigen, ohne dass es zu einer nochmaligen Änderung des Vertrags kommen muss.
Weiterhin müssen Sie Regelungen des Gesetzes bezüglich des genauen Zustandekommens eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung beachten. Dazu zählen Bestimmungen über die Einberufung der Versammlung, den Ablauf, die Abstimmung und die Stimmabgabe an sich.
In solch einem Prozess kann es zu vielen kleinen Fehlern kommen. All diese Fehler können womöglich zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen. Deshalb ist es umso wichtiger, sich im Vorfeld ausgiebig bei einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht zu informieren. Nur so können Sie einen reibungslosen Ablauf gewährleisten, der letztlich zur gewünschten Satzungsänderung führt.
Besonderheiten gelten bei Änderungsbeschlüssen, die den Gesellschaftern obliegende Leistungen vermehren sollen. Denn diese bedürfen, damit sie wirksam sind, der Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter. Wird also eine neue Pflicht eingeführt oder eine bestehende Pflicht erweitert, so müssen alle Gesellschafter zustimmen.
Besonderheiten können ebenso dann bestehen, wenn besonders wichtige Rechte der Gesellschafter geändert werden sollen. Auch wenn der Gesellschaftszweck geändert werden soll, bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter. Diese Besonderheiten gelten auch für die Personengesellschaften.
Sie sehen, es kann Ausnahmen geben, die trotz Regelung im Gesellschaftsvertrag des einstimmigen Beschlusses bedürfen. Vermeiden Sie böse Überraschungen und vereinbaren Sie unter 030/863 222 – 0 einen Beratungstermin, indem Sie uns Ihr Vorhaben schildern und wir alles Nötige veranlassen, um Ihr Vorhaben in die Realität umzusetzen.
Beschlüsse, die lediglich in einem Einzelfall von der Satzung abweichen sollen (Satzungsdurchbrechung), müssen ebenfalls sämtliche Regelungen, die für Satzungsänderungen gelten, erfüllen. Die Eintragung ins Register ist jedoch entbehrlich. Ein Beispiel hierfür ist die einmalige Befreiung vom Wettbewerbsverbot.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Eintragung der Satzungsänderung ins Handelsregister. Auch hier ist darauf zu achten, wer die Anmeldung vorzunehmen hat, wie sie zu erfolgen muss und welche Unterlagen eingereicht werden müssen.
9. Welche Fehler werden beim Gesellschaftsvertrag häufig gemacht?
Viele Gesellschaftsverträge enthalten keine wirksamen bzw. durchdachten Klauseln zum Ausscheiden eines Gesellschafters und zum Thema Abfindung. Dieses Problem zeigt sich allerdings erst im Streitfall – also dann, wenn kein Gesellschafter mehr bereit ist, noch Änderungen am Vertrag vorzunehmen. Ob ein Vertrag für die Praxis brauchbar ist, lässt sich oft erst im Streit erkennen. Einige Gesellschaftsverträge sind auch nichtig, zum Beispiel wegen Formunwirksamkeit.
Bedenken Sie, wenn Ihr Vertrag nichtig ist, dass die Gesellschaft aufgrund ihrer Eigenschaft als Organisation und aufgrund vielfältiger und komplexer Leistungsbeziehungen nach innen und nach außen nicht einfach so rückgängig gemacht werden kann.
In solchen Fällen wird Ihre Gesellschaft wie eine wirksam zustande gekommene Gesellschaft behandelt und erst für die Zukunft für „nicht entstanden“ erachtet. Damit können hohe Haftungsrisiken einhergehen, die Sie nicht gewollt haben.
Deshalb sollten Sie sich beim Erstellen eines Gesellschaftsvertrags unbedingt richtig beraten lassen, was möglich ist und wie man Ihren Willen am besten im Gesellschaftsvertrag umsetzen kann.
10. Wie kann mir die Kanzlei George & Partner beim Aufsetzen oder Ändern eines Gesellschaftsvertrags helfen?
Wir gestalten Gesellschaftsverträge schon mit dem Blick auf Streit und mögliche Beendigung der Gesellschaft. Folgende Leistungen erbringen wir gern für Sie:
- Gesellschaftsvertrag erstellen
- Gesellschaftsvertrag ändern nebst Durchführung der Gesellschafterversammlung
- Einladung zur Gesellschafterversammlung
- Protokollierung
- Änderungen am Gesellschaftsvertrag vorschlagen und mit Ihren Mitgesellschaftern verhandeln
- Ansprüche aufgrund des Gesellschaftsvertrags außergerichtlich und vor Gericht für Sie geltend machen und durchsetzen.