Beratung von Geschäftsführern / Haftungsrecht.

Geschäftsführer sein kann bedeuten, im Wind zu stehen. Läuft etwas schief, tragen Sie als Geschäftsführer die Verantwortung. Die Haftung ist allein Ihre. So klar, so schlecht. Man könnte sagen: Als Geschäftsführer stehen Sie immer mit einem Bein im Knast. Die gute Nachricht hingegen: Ihre Haftung lässt sich wirksam begrenzen. 
 
Die Grundlage für eine Begrenzung der Haftung sind belastbare Dienstverträge, durchdachte Geschäftsordnungen, ein hinreichender Versicherungsschutz – und eine regelkonforme Geschäftsführung. Für all das gibt es probate „Werkzeuge“. 
 
Die Herausforderung bei der Geschäftsführerhaftung: Der Haftungsmaßstab ist derart hoch, dass er schlichtweg nicht zu erfüllen ist. Die Rechtsprechung fragt: „hätte der Geschäftsführer es im stillen, trockenen Kämmerlein mit den kompetentesten Beratern an seiner Seite besser wissen können?“.  Die Antwort auf diese Frage wird in aller Regel „ja“ sein. Allerdings sitzen die meisten Geschäftsführer nicht mit Muße im stillen Kämmerlein, wenn sie Entscheidungen treffen. Und Zeit oder auch Geld, um in die Entscheidungsfindung die kompetentesten Berater einzubeziehen, fehlt häufig auch. Kurzum: Der pragmatische Weg muss lauten, Haftung so weit wie möglich zu reduzieren. Beispielsweise lässt sich überlegen, ob vor jeder Entscheidung ab einem bestimmten Volumen die Gesellschafterversammlung einzubeziehen ist. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass die GmbH (also deren Gesellschafterversammlung) später behaupten kann, sie habe dem Geschäftsführer nicht grünes Licht gegeben. So gelingt die sogenannte Exkulpation. 
 
Ein weiteres Mittel der Haftungsbegrenzung liegt darin, eine D&O-Versicherung abzuschließen. D&O steht für Directors and Officers und bedeutet die Leitungsorgane einer Gesellschaft. Also in erster Linie die Geschäftsführung, außerdem ggf. Prokuristen, Beiräte und Aufsichtsräte. Durch die D&O werden sowohl zivilrechtliche (also mögliche Schadenersatzansprüche) als auch strafrechtliche Haftung abgedeckt. 
 
Wichtig bei der D&O-Versicherung: Nur Sie als Geschäftsführer dürfen die Versicherung kündigen. Nicht die Gesellschafterversammlung, nicht ein weiterer Geschäftsführer. Sonst laufen Sie Gefahr, im Ernstfall wider Erwarten ohne Versicherung dazustehen. Denn bei der D&O-Versicherung gilt der Grundsatz des „claims made“: Entscheidend für die Deckung ist, dass Sie die Versicherung haben, wenn der mögliche Haftungsanspruch geltend gemacht wird. Es kommt also nicht darauf an, dass Sie die Versicherung hatten, als der Haftungsfall entstanden ist. Ein sehr entscheidender Unterschied zu bekannten Versicherungen. 
 
Sollte trotz alledem dennoch eine Pflichtverletzung im Raum stehen oder gar die gefürchtete Durchgriffshaftung: Wir sind streiterfahren mit missliebigen Gesellschaftern oder Gläubigern. Sagen Sie gern Bescheid. Wir lassen Sie nicht im Regen stehen.

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