Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft wurde 1995 mit dem Partnerschaftsgesetz (PartGG) neu geschaffen. Sie ist eine Personengesellschaft, in der sich Freiberufler zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen können.
Die Partnerschaft als Rechtsform ist freiberuflichen Tätigkeiten vorbehalten und übt im Gegensatz zu den Personenhandelsgesellschaften kein Handelsgewerbe aus. Nur natürliche Personen können Partnerschaftsgesellschaften gründen.
Muss der Partnerschaftsvertrag notariell beurkundet werden?
Freiberufler können sich in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Voraussetzung: Sie schließen einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag ab und unterzeichnen beim Notar das Gründungsprotokoll. Entscheidend dabei: Den Gesellschaftsvertrag selbst müssen die gründenden Freiberufler nicht notariell beurkunden lassen. Allein das Gründungsprotokoll muss von den Gründern vor dem Notar unterzeichnet werden, also nicht der Gesellschaftsvertrag.
Für die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags vor dem Notar spricht die Beweisfunktion.
Gut möglich, dass es eines Tages Ärger zwischen den Gesellschaftern gibt. Gegen die notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrag spricht allerdings, dass die Gründung sonst erheblich teurer wird: Der Notar berechnet seine Gebühren nach dem Gegenstandswert der Urkunde, die er beglaubigt. Konkret legt er den erwarteten Jahresumsatz der Partnerschaftsgesellschaft für die Gebührenberechnung zugrunde. Kosten, die sich leicht sparen lassen.
Eine neue Rechtsform? Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Wir gehören zu den ersten Kanzleien in Berlin, die im Jahr 2013 diese Rechtsform für sich gewählt haben. Seit Juli 2013 können Gesellschaften von Freiberuflern die „Partnerschaft mbB“ gründen.
Bei dieser Rechtsform ist die Haftung der Berater (anders als bei der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft) für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Gleichzeitig ist der Schutz zu Gunsten der beratenen Mandanten wesentlich verbessert: Bei der Partnerschaft mbB besteht eine Mindestversicherung von 10 Millionen € pro Jahr.
Wie funktioniert der Wechsel von der Partnerschaftsgesellschaft in die Partnerschaft mbB?
Viele Freiberufler, die Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft sind, fragen sich: Wie können wir in die Partnerschaftsgesellschaft mbB wechseln?
Vorab: Die Partnerschaft mbB ist keine neue Rechtsform, sondern nur eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft. Das bedeutet: Wer bereits Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft ist und in die Partnerschaft mbB hinein möchte, muss nicht eine ganz neue Gesellschaft gründen.
Ausreichend für den Wechsel in die Partnerschaft mbB sind ein entsprechender Gesellschafterbeschluss, ein Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag der Partnerschaftsgesellschaft sowie eine höhere Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung. Auf diese Weise wird aus der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft eine Partnerschaft mbB.
Was für einen Haftungsvorteil hat die Partnerschaft mbB gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft?
Wo liegt der Vorteil der Partnerschaft mbB gegenüber der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft? Ganz einfach: In der effektiveren Haftungsbeschränkung zugunsten der Gesellschafter und der höheren Haftungssumme zugunsten der Gläubiger.
Ein Widerspruch? Keinesfalls! In der normalen Partnerschaftsgesellschaft haften grundsätzlich alle Partner für einen Beratungsfehler persönlich – es sei denn, einer dieser Partner war mit dem Auftrag nicht befasst. Was dieser Partner beweisen müsste.
Die Gläubiger können sich also bei der herkömmlichen Partnerschaft an alle Partner der Gesellschaft halten. Anders bei der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung: Für Beratungsfehler haftet hier nur die Partnerschaftsgesellschaft, also nicht die Partner persönlich. Und der Vorteil für die Gläubiger?
Hinter der Partnerschaft mbB muss per Gesetz eine Versicherung stehen, die wesentlich höhere Deckung garantieren muss, als dies bei der „normalen“ Partnerschaftsgesellschaft der Fall ist.
Binnenregress bei der Partnerschaft mbB – Eine Haftungslücke?
Die Rechtsform der Partnerschaft mbB bietet für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung eine umfassende Haftungsbeschränkung. Das gilt zumindest im Außenverhältnis. Diese Haftungsbeschränkung betrifft aber nicht das Innenverhältnis, also das Verhältnis von Partnerschaft zum einzelnen Partner. Verursacht ein Partner beispielsweise grob fahrlässig einen Schaden zu Lasten der Gesellschaft, ist er der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz verpflichtet.Diese Haftungsbeschränkung betrifft aber nicht das Innenverhältnis, also das Verhältnis von Partnerschaft zum einzelnen Partner. Verursacht ein Partner beispielsweise grob fahrlässig einen Schaden zu Lasten der Gesellschaft, ist er der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz verpflichtet.
Beruht ein solcher Schaden auf einem Haftungsfall, etwa einer Falschberatung, dann kann der geschädigte Mandant den internen Anspruch der Partnerschaft pfänden und sich überweisen lassen. Auf diesem Wege wird der Haftungsschirm, den die Rechtsform eigentlich bietet, durchlöchert. Dieses Problem lässt sich über eine Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und einen Ausschluss des Binnenregresses lösen. Auf diese Weise wird ein Anspruch, der von einem Dritten gepfändet werden könnte, ausgeschlossen.
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für Architekten in Berlin?
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (abgekürzt: PartG mbB) steht grundsätzlich allen Gruppen der freien Berufe offen. Allerdings war sie zunächst nur den Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern vorbehalten.
Doch ist ein Wandel abzusehen: Insbesondere können in einigen Bundesländern inzwischen auch Architekten die PartG mbB als Gesellschaftsform wählen. In Mecklenburg-Vorpommern etwa wurde das entsprechende Berufsrecht geändert; in Niedersachsen wird eine Änderung nicht für notwendig erachtet. In beiden Bundesländern werden Gesellschaften von Architekten problemlos als PartG mbB eingetragen.
Erfreulich ist es, dass die jeweiligen regionalen Architektenkammern und Landesgesetzgeber den dringenden Handlungsbedarf erkennen, um diese attraktive Rechtsform auch Architekten zugänglich zu machen. Wegen ihrer erheblichen Haftungsrisiken sind Architekten besonders an der Eintragung in Form der PartG mbB interessiert.
Binnenregress bei der Partnerschaft mbB – Eine Haftungslücke?
Aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (veröffentlicht am 02.02.2016): Anwälte und Ärzte bzw. Apotheker dürfen im Rahmen einer gemeinsamen Partnerschaftsgesellschaft zusammen auftreten. Das derzeitige Verbot (Sozietätsverbot nach § 59a BRAO) ist ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit. Wetten, dass das erst der Anfang ist? Die Entscheidung lässt sich perspektivisch auf alle Freiberufler übertragen – zum Beispiel: Anwälte mit Architekten, Bausachverständigen und entsprechend spezialisierten Steuerberatern in einer gemeinsamen Gesellschaft, der interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaft. Großartige Gestaltungsmöglichkeiten tun sich auf.