Möchte ein selbstständiger Berufstätiger den Status des Freiberuflers anerkannt bekommen, gilt es zu klären, ob seine Tätigkeit tatsächlich als freiberuflich anzusehen ist. Übt man einen der im Gesetz genannten Katalogberufe aus, ist das ein sehr starkes Argument für die Freiberuflichkeit.
Dennoch ist nicht jeder, der einen Katalogberuf ausübt, immer auch Freiberufler. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten usw. sind dann nicht als Freiberufler anzusehen, wenn sie in einem Anstellungsverhältnis tätig sind.
Schwieriger ist die Bestimmung der Freiberuflichkeit für diejenigen, die keinen klassischen Katalogberuf ausüben. Sie können über die Ähnlichkeit ihres Berufes zu den Katalogberufen das Charakteristikum der Freiberuflichkeit erfüllen. Für die erforderliche Einzelfallentscheidung ist außerdem die Typusumschreibung des Freiberuflerbegriffes heranzuziehen.
Klassisch für Freiberufler ist es demnach, aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Dienste höherer Art zu erbringen. Im Vordergrund der Dienstleistung steht dabei die geistige Leistung. Dem Einsatz materieller Mittel kommt hierbei nur Hilfscharakter zu.
Gerade hierin besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit. Hinzu kommt ein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis zwischen Diensterbringer und Auftraggeber, welches die Tätigkeit eines Freiberuflers kennzeichnet.
Sind diese Merkmale erfüllt, hat man gute Argumente für die Eigenschaft als Freiberufler.
Bin ich Freiberufler oder Gewerbetreibender?
Vorab – ein sehr weit verbreiteter Irrtum lautet: Selbständigkeit ist gleich Freiberuflichkeit. Diese Annahme ist so falsch wie immer wiederkehrend.
Selbstständig können sowohl die Freiberufler als auch die Gewerbetreibenden sein, jedoch müssen sich die Gewerbetreibenden beim zuständigen Gewerbeamt anmelden, der Freiberufler lediglich eine Steuernummer beim Finanzamt geben lassen.
Ein Freiberufler muss keine Gewerbesteuer bezahlen, der Gewerbetreibende hingegen schon. Außerdem ist er zur doppelten Buchführung verpflichtet und zur Mitgliedschaft bei der IHK.
Welche Tätigkeiten als freiberuflich anerkannt sind, wird in so genannten „Katalogberufen“ im Einkommensteuergesetz definiert. Praktiziert man einen dieser ganz konkret genannten Berufe, ist es für das Finanzamt klar: Sie sind selbstständig freiberuflich tätig.
Etwas schwieriger wird die Abgrenzung schon, wenn der Beruf lediglich einem Katalogberuf „ähnlich“ ist, wie es im Gesetz heißt. Das bedeutet: Die Tätigkeit muss erkennbar in einen wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Bereich fallen.
Eine überzeugende Begründung zugunsten der Freiberuflichkeit ist erforderlich.
Die Frage zur Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit lautet: Denken Sie oder handeln Sie? Also hauptsächlich. Ein Handelsgewerbe ist mit einem freien Beruf eher nicht kompatibel.
Beziehen Sie ihre Einkünfte aus geistiger, kreativer Arbeit? Schöpfen Sie aus Ihrer akademischen Bildung, Ihrem Wissen und Ihrer Erfahrung? Besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Ihren Kunden und arbeiten Sie inhaltlich allein und eigenverantwortlich? Dann stehen die Chancen gut, dass Ihre selbständige Arbeit als freiberufliche Tätigkeit anerkannt wird.
Freiberufler oder Selbstständiger?
In der Praxis werden die Begriffe „Freiberufler“ und „Selbständiger“ oftmals synonym verwendet – zu Unrecht: Wer Freiberufler ist, übt in der Regel einen „Katalogberuf“ aus, beispielsweise Arzt, Rechtsanwalt oder Ingenieur.
Abschließend sind die Kataloge aber nicht. Genauso wie ein Anwalt als klassischer Freiberufler selbstständig sein, ebenso aber auch angestellt arbeiten kann, kann ein Webdesigner mit etwas Begründungsaufwand vom Finanzamt mitunter als Freiberufler anerkannt werden.
Mit anderen Worten: Freiberufler und Selbständiger können in einer Person zusammen fallen, müssen es aber keineswegs.
Was ist Scheinselbstständigkeit?
Oft versuchen vor allem Arbeitgeber, der Sozialversicherungspflicht zu entgehen. Um keine Abgaben leisten zu müssen, deklarieren sie die Vertragsverhältnisse mit ihren „Auftragnehmern“ als Werkverträge, freie Mitarbeiter-Verträge oder ähnliches.
Doch die Bezeichnung des Vertrages hat auf die rechtliche Beurteilung keinen Einfluss. Spiegelt das Verhältnis der Vertragsparteien ein Arbeitsverhältnis wieder, dann ist der Vertrag ein Arbeitsvertrag. Damit gelten das Arbeitsrecht und die Sozialbeitragspflicht.
Für die vor Arbeitgeber gewünschte Einstufung als Selbständiger müsste der „Auftragnehmer“ im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen können. Das unterscheidet den Selbständigen vom klassischen Arbeitnehmer.
Als „scheinselbständig“ ist derjenige einzustufen, der als selbstständig auftritt, tatsächlich aber Arbeitnehmer ist. Für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft sprechen insbesondere, die Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber auszuüben, dem Auftraggeber gegenüber weisungsgebunden und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert zu sein.
Steht am Ende der Einzelfallentscheidung das Votum für die Arbeitnehmerstellung, drohen hohe Forderungen der Sozialkassen. Dann muss der Arbeitgeber für vier Jahre die vollen Beiträge nachzahlen. Der Arbeitnehmer zahlt zwar nur für drei Monate die Beiträge nach. Dennoch ist beim Thema Scheinselbständigkeit stets Vorsicht geboten.