Vinkulierungsklausel im Gesellschaftsvertrag

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Grundsätzlich sind die Geschäftsanteile bei der GmbH frei veräußerlich. Ein Gesellschafter kann sie also an jeden X-Beliebigen verkaufen – oder gar bei Ebay versteigern – womit die anderen Gesellschafter nicht einverstanden wären.

Die freie Veräußerung an einen unbekannten Dritten muss also, so sie nicht gewünscht ist, durch eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag verhindert werden. Ziel dieser Regelung ist es, die freie Veräußerbarkeit zu verhindern.

Dies gelingt durch eine bestimmte Klausel im Gesellschaftsvertrag, die die Vinkulierung genau definiert.

​Was bedeutet Vinkulierung im Gesellschaftsrecht?

Die Vinkulierung ist ein Begriff aus dem Gesellschaftsrecht und beschreibt die Zustimmungspflicht der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Gesellschaftsanteilen.

 

Die freie Veräußerung eines Anteils wird eingeschränkt und reguliert. Die anderen Gesellschafter müssen der Anteilsübertragung des Geschäftsanteils zustimmen.

 
 

​Der Handel mit GmbH-Anteilen und die Vinkulierungsklausel im Gesellschaftervertrag

GmbH-Anteile sind gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG frei verkäuflich. Ein Gesellschafter kann seine Anteile also jedem beliebigen Dritten anbieten. Dies ist aber oft nicht im Sinne der anderen Gesellschafter. Schließlich wollen sie mitbestimmen, wer ihr neuer Mitgesellschafter wird. Dies gilt insbesondere bei personalistisch strukturierten Gesellschaften.

Eine Lösung bietet § 15 Abs. 5 GmbHG: Danach können im Gesellschaftsvertrag weitere Voraussetzungen für die Übertragung geschaffen werden. Zum Beispiel können die Gesellschafter vereinbaren, dass für die Verfügung über GmbH-Anteile die Zustimmung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafterversammlung erforderlich ist.

 

Hört sich einfach an, sorgt aber in der Praxis regelmäßig für Streit, wenn im Gesellschaftsvertrag die Vorgehensweise für das Zustimmungsverfahren nicht exakt definiert ist.

 
 

​Die Bindung der Gesellschafteranteile – Vinkulierungsklausel

Gründen mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen, basiert dies auf Grundlage gegenseitigen Vertrauens. Die Gesellschafter tragen gemeinsam die Verantwortung wie auch die Risiken des gemeinsamen Geschäftsmodells.

Angesichts dieser Vertrauensbasis möchten sich die Gesellschafter dagegen absichern, dass nicht einer von ihnen seinen Geschäftsanteil veräußert und somit plötzlich ein Unbekannter Gesellschafter wird.

Um dies zu bewirken, eignen sich sogenannte Vinkulierungsklauseln. Wichtigste Erscheinungsform der Vinkulierungsklauseln ist der Zustimmungsvorbehalt für die Abtretung eines Geschäftsanteils. Außerdem bieten ein Vorkaufsrecht und sonstige Erwerbsvorrechte zugunsten der Gesellschaft bzw. einzelner Gesellschafter gute Möglichkeiten, um die Veräußerbarkeit einzuschränken.

 

Schenken die Gesellschafter diesem Thema bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrages genügend Aufmerksamkeit, ist die Gesellschaft vor ungewollten Neugesellschaftern sicher.

​Vinkulierungsklausel und Andienungsrecht – eine lohnenswerte Kombination

Ein GmbH-Gesellschafter will aussteigen und seine Anteile verkaufen. Er wird daran aber gehindert, wenn eine Vinkulierung im Vertrag besteht und genau definiert ist. Faktisch wären die Anteile damit nicht veräußerbar, wenn die Mitgesellschafter ihre Zustimmung zum Verkauf verweigern.

Lösung dieses Dilemmas: Andienungsrechte in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen. Danach ist der veräußerungswillige Gesellschafter verpflichtet, seine Anteile erst den übrigen Gesellschaftern anzubieten. Wenn die anderen Gesellschafter vom Ankaufsrecht keinen Gebrauch machen, kann der ausstiegswillige Gesellschafter seine Anteile frei veräußern.