1. Vor dem Auflösen der GmbH die notwendigen Mehrheiten organisieren
Was heißt „GmbH auflösen“? Juristen sprechen von einer GmbH Auflösung, wenn z.B. durch einen Gesellschafterbeschluss die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufgibt. Eine Auflösung in diesem Sinne führt noch nicht zur Beendigung der GmbH. Vielmehr schließt sich die Abwicklung (Liquidation GmbH) an.
a) Auflösen der GmbH bei Befristung im Gesellschaftsvertrag
Wenn im Gesellschaftsvertrag steht, dass die GmbH nur für eine bestimmte Zeit eingegangen wird, wird die GmbH mit diesem Datum automatisch aufgelöst. Dennoch muss die Auflösung immer noch beim Handelsregister eingetragen werden.
Bis zu ihrer Beendigung bleibt die GmbH also noch als juristische Person und als Handelsgesellschaft noch bestehen.
Die Löschung bzw. die Beendigung der GmbH erfolgt, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist. Voraussetzung: Alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft müssen vorher ausgeglichen sein.
Sodann wird der Liquidator eine Liquidations-Schlussbilanz erstellen. Nachdem Schlussbilanz der GmbH und der Löschungsantrag vom Richter für ordnungsgemäß erklärt wurden, wird die GmbH vom Handelsregister gelöscht bzw. beendet.
In diesem Fall erfolgt die Eintragung nur deklaratorisch, d.h. die GmbH wird auch ohne die Eintragung aufgelöst. Die Eintragung ist keine Voraussetzung dafür.
b) GmbH-Auflösung mit Gesellschafterbeschluss bekämpfen
Durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss kann die GmbH Auflösung verhindert werden. Wenn die Gesellschafter beabsichtigen, die GmbH doch weiter fortzuführen, kann das durch einen Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden.
Was, wenn Sie die Fortführung aber gar nicht wollen? Wichtig: Von Anfang an die Verteilung der Gesellschafterstimmen zu Ihren Gunsten gestalten!
Um von Anfang alles richtig zu machen, sollten Sie die Hilfe eines Fachanwalts für Gesellschaftsrecht in Anspruch nehmen. Rufen Sie uns an unter der Nummer +49 30 86 32 22-0 an. Wir beraten Sie zu den Risiken und vermeidbaren Fallen beim GmbH auflösen.
Dr. Niels George
Benötigen Sie einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht zur Auflösung einer GmbH? Rechtsanwalt Dr. Niels George berät und vertritt Sie gerne!
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2. Den Eröffnungsantrag fristgerecht stellen!
Es gibt aber auch Fälle, in denen man gezwungen ist, die GmbH aufzulösen. Ein Beispiel dafür ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wann ist das der Fall? Wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet wird, muss der Gesellschafter unverzüglich oder spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die GmbH aufgelöst. Eine weitere Folge ist, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in Bezug auf die Insolvenzasse auf den Insolvenzverwalter übergeht. Hier hat der Insolvenzverwalter die Liquidation zu Ende zu führen.
In diesem Schritt muss der Liquidator, sprich der Insolvenzverwalter, die Gläubiger darüber unterrichten, dass die GmbH aufgelöst wurde. Daraufhin sollen die Gläubiger sich mit der GmbH in Verbindung setzen und die ausstehenden Forderungen geltend machen.
Dafür wird den Gläubigern ein Zeitraum von einem Jahr eingeräumt. Das ist das sogenannte Sperrjahr. Während dieses „Sperrjahres“ dürfen die Gesellschafter noch keine Vermögensverteilung vornehmen.
Aber was nun? Die GmbH ist zahlungsunfähig und überschuldet. Was bedeutet das im Umkehrschluss? Die GmbH ist nicht in der Lage, Forderungen zu begleichen oder Verbindlichkeiten zu tilgen.
Aus diesem Grund ist die Anmeldung des Erlöschens vor Ablauf des Sperrjahres zulässig, wenn die GmbH nach Befriedigung aller Gläubiger kein Vermögen mehr besitzt.
Beachten Sie: Wenn Sie den Eröffnungsantrag gem. § 15a InsO nicht fristgerecht stellen, müssen Sie mit Sanktionen rechnen. In so einem Fall wird Ihnen Insolvenzverschleppung unterstellt. Folge: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder hohe Geldstrafen.
Für einen Gesellschafter, der sein altes Unternehmen aufgeben einen Neuanfang machen möchte, ist das sicherlich kein schöner Neubeginn. Investiertes Geld, Zeit und Nerven sind verschenkt.
Die Auflösung einer GmbH durch ein Insolvenzverfahren ist ein sehr komplexes Thema und kann bei übersehenen Fristen zu einem echten Problem werden. Mit der richtigen Beratung sind Sie auf der sicheren Seite.
Zögern Sie nicht: Schreiben Sie uns E-Mail an mail@george-rechtsanwaelte.de, um einen Termin für Ihre Erstberatung zu vereinbaren.
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3. Anfechtungsmöglichkeit bei treuwidriger Auflösung
GmbH auflösen geht auch durch einen Beschluss der Gesellschafter und ist nicht selten. Hier ist die Eintragung in das Handelsregister deklaratorisch, d.h. zwingend erforderlich.
Für die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss bedarf es keiner besonderen sachlichen Rechtfertigung. Auch hier können die Gründe für den Auflösungswunsch unterschiedlich sein: Ein Gesellschafterstreit oder verschiedene Zukunftspläne. Solche Auseinandersetzungen können einen Nerven kosten.
Um eine GmbH auflösen zu können, muss im Beschluss eine Mehrheit von 75% für die Auflösung stimmen. Dies kann aber im Gesellschaftsvertrag auch anders geregelt werden. Allerdings kann eine Auflösung im Einzelfall treuwidrig und damit anfechtbar sein. Dies kommt etwa in Betracht, wenn das Gesellschaftsvermögen auf den Mehrheitsgesellschafter übertragen werden soll.
Gern stehen wir Ihnen rund um den Gesellschafterstreit, was eines unserer Spezialgebiete ist, zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter der Nummer +49 30 86 32 22-0 an.
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4. Drohung der GmbH-Auflösung durch Gesellschafter
Eine gerichtliche Auflösung kommt in Gesellschafterstreitigkeiten in Betracht. Hier fehlt es an der Einigung zwischen den Gesellschaftern.
Aus diesem Grund reicht/reichen ein oder mehrere Gesellschafter eine Auflösungsklage ein und der Gesellschaft droht die Auflösung. Das kann natürlich zu einem gewaltigen Problem werden, wenn die anderen Gesellschafter keine Auflösung möchten.
Wenn Sie als Gesellschafter keinen anderen Ausweg mehr sehen und die Klage einreichen, kann es die Gegenseite viel Geld kosten. Das wird die Gesellschaft natürlich nicht hinnehmen bzw. versuchen dem entgegenzuwirken.
Um diesen Konflikt zu lösen bzw. um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, wird die Gegenseite versuchen mit Ihnen zu handeln. Beispielsweise können Abfindungen in Betracht kommen. Auch wenn alles so einfach klingt, kann man leicht in die Falle geraten.
Um eine sichere Verhandlung durchzuführen und Ihre Rechte durchzusetzen, sollten Sie richtig über Ihre Rechte informiert sein.
Mit der richtigen Beratung sind Sie auf der sicheren Seite. Zögern Sie nicht: Schreiben Sie uns eine E-Mail an mail@george-rechtsanwaelte.de, um einen Termin für Ihre Erstberatung zu vereinbaren.
Victoria Heinze
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Sprechen Sie mit uns!
Es ist nicht selten, dass die Gesellschafter aus verschiedenen Gründen die GmbH verklagen und eine Auflösung anstreben. Als Geschäftsführer können Sie den/die klagenden Gesellschafter/Gesellschaftern loswerden.
Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Zum einen besteht die Möglichkeit, den betroffenen Gesellschafter auf der Gesellschaft auszuschließen. Jedoch werden dafür ein Beschluss der Gesellschafterversammlung und ein wichtiger Grund verlangt.
Weiterhin bestehen auch Möglichkeiten, diesen Gesellschafter eine angemessene Abfindung anzubieten und praktisch über das Ausscheiden zu „handeln.“ Für solch einen Fall wird Verhandlungsgeschick verlangt. Je mehr Sie über Ihre Rechte informiert sind, desto erfolgreicher kann die Verhandlung ausgehen.
Wir klären Sie gerne darüber auf, welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter +49 30 86 32 22-0 bzw. per Mail an mail@george-rechtsanwaelte.de und lassen Sie uns zeitnah erörtern, wie wir Ihre GmbH auflösen oder dem entgegenwirken können.
5. Verhandlungsgeschick beim auflösen der GmbH richtig nutzen!
Es ist nicht selten, dass die Gesellschafter aus verschiedenen Gründen die GmbH verklagen und eine Auflösung anstreben. Als Geschäftsführer können Sie den/die klagenden Gesellschafter/Gesellschaftern loswerden.
Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Zum einen besteht die Möglichkeit, den betroffenen Gesellschafter auf der Gesellschaft auszuschließen. Jedoch werden dafür ein Beschluss der Gesellschafterversammlung und ein wichtiger Grund verlangt.
Weiterhin bestehen auch Möglichkeiten, diesen Gesellschafter eine angemessene Abfindung anzubieten und praktisch über das Ausscheiden zu „handeln.“ Für solch einen Fall wird Verhandlungsgeschick verlangt. Je mehr Sie über Ihre Rechte informiert sind, desto erfolgreicher kann die Verhandlung ausgehen.
Wir klären Sie gerne darüber auf, welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 030 863 222 – 0 bzw. per Mail an mail@george-rechtsanwaelte.de und lassen Sie uns zeitnah erörtern, wie wir Ihre GmbH auflösen oder dem entgegenwirken können.