GmbH-Anteile sind oftmals Bestandteil des zu übertragenden Vermögens bzw. – bei der Unternehmensnachfolge – dessen Kernstück. Dementsprechend häufig stellt sich in der Praxis die Frage nach der Vererbbarkeit eines GmbH-Anteils.
Um es vorweg zu sagen: Die Anteile sind vererbbar. Aber da beginnen die Probleme oft erst – wenn nämlich zum Beispiel die Mitgesellschafter des Verstorbenen mit den Erben nicht einverstanden sind. Gelingt die Vererbung, heißt das noch nicht, dass die Erben für ewig und drei Tage die Anteile auch behalten möchten.
Die Geschäftsanteile eines verstorbenen Gesellschafters
Gerade in Familienbetrieben stellt sich oft die Frage, was mit mit den Geschäftsanteilen eines verstorbenen Gesellschafters geschieht. Die Anteile des Erblassers fallen grundsätzlich direkt in den Nachlass.
Stehen mehrere Personen als Erbe bereit, so stehen die Geschäftsanteile ihnen zur gesamten Hand zu. Das heißt, sie können nur gemeinsam ihre Mitgliedschaftsrechte in der GmbH ausüben.
Diese freie Vererblichkeit ist besonders in Familienbetrieben oft nicht erwünscht. Es gilt zu verhindern, dass familienfremde oder geschäftsunerfahrene Erben Gesellschafter werden.
Jedoch ist es nicht zulässig, die freie Vererblichkeit der Geschäftsanteile in der GmbH-Satzung auszuschließen. Abhilfe schaffen hier nur Regelungen über eine Zwangsabtretung nach dem Erbfall oder eine Einziehung der Geschäftsanteile.
Sollen Geschäftsanteile nur zugunsten bestimmter Erben übergehen, ist also eine dezidierte Vertragsgestaltung notwendig.
Was tun gegen einen ungeliebten Erben als Mitgesellschafter?
Das Schicksal von GmbH-Anteilen im Erbfall ist komplex. „Geschäftsanteile sind vererblich“, sagt der Gesetzgeber zwar einfach. Nicht selten kommt es aber vor, dass der Erbe von den anderen Gesellschaftern nicht als Mitgesellschafter gewollt wird.
Die Erben möchten berechtigter Weise ein Mitspracherecht zur zukünftigen Zusammensetzung der GmbH-Gesellschafterversammlung haben.
Hier steckt das Dilemma: Vererbbarkeit der Gesellschaftsanteile einerseits, Wunsch nach Mitsprache bei den Mitgesellschaftern.
Um dieses Spannungsfeld aufzulösen, ist eine notarielle Zwangsabtretung der Anteile gegen Zahlung einer Abfindung an die Erben im Gesellschaftsvertrag regelbar.
Der Verkauf von GmbH-Anteilen
Werden GmbH-Anteile verkauft, funktioniert das nicht wie bei einem Gebrauchtwagen. Es werden nicht einfach Schlüssel, Fahrzeugbrief und Geld übergeben.
Zwischen der Vertragsunterzeichnung und der Übertragung der Unternehmensanteile vergeht üblicherweise mal mehr, mal weniger Zeit, in der der Verkäufer noch Einfluss auf die Liquidität des Unternehmens nehmen kann.
Dies kann beispielsweise durch die Entnahme von Gewinnen, das Hinauszögern der Bezahlung von Rechnungen, oder das Unterlassen von Wartungen, Reparaturen und Investitionen geschehen.
Der Erwerber läuft so Gefahr, dass sich die Lage des Unternehmens zwischen Unterzeichnung des Kaufvertrags und Änderung der Eintragungen im Handelsregister wesentlich verschlechtert. Für den Übergang der Anteile ist aber der Inhalt des Handelsregisters maßgebend.
Zur Vermeidung dieser Gefahren empfiehlt es sich, eine sogenannte Past-Practice-Klausel als Auffangvorschrift zum Schutz des Käufers in den GmbH-Kaufvertrag aufzunehmen.
Darin wird geregelt, dass der Verkäufer verpflichtet ist, während der Zeit zwischen der Vertragsunterzeichnung und der Übertragung der Anteile das Unternehmen weiterhin in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis und im normalen Umfang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
Gleichzeitig können auch genaue Regelungen im Kaufvertrag aufgenommen werden, welche Maßnahmen der Verkäufer im Hinblick auf Liquidität oder Verschuldung des Unternehmens vornehmen darf und was ihm diesbezüglich untersagt ist.