Mit Nachfolgeklausel vererben
Als erfolgreicher Unternehmer müssen Sie sich vermutlich irgendwann mit dem Thema auseinandersetzen, wer einmal Ihre Nachfolge antreten soll. Eine schwere Aufgabe! Nicht jeder ist als Unternehmensvorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter geeignet. Wem oder wie sollen Geschäftsanteile vererbt werden? Hier ergeben sich viele Fragen und viele Stolpersteine.
Natürlich gibt es gesetzliche Bestimmungen, die auch ohne eine vorherige Nachfolgeregelung greifen. Aber besser, Sie legen Ihre Unternehmensnachfolge nach Ihren eigenen Vorstellungen fest. Planen Sie rechtzeitig. Jede Unternehmensübergabe, jede Übertragung von Geschäftsanteilen ist individuell und dauert seine Zeit. Hier ist gesellschaftsrechtliches und erbrechtliches Fachwissen gefragt.
Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und Erbrecht in Berlin unterstützen Sie bei der Ausgestaltung Ihrer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag.
Grundlagen-Frage: Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
Wie Sie Ihre Unternehmensanteile richtig vererben hängt zunächst von der betreffenden Gesellschaftsform ab, in der Sie wirken:
- Personengesellschaft d.h.
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offenen Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Kapitalgesellschaft d.h.
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaft (AG)
Die rechtliche Ausgangslage ist bei der Übertragung von Unternehmensanteilen eng mit der Gesellschaftsform verknüpft.
Nachlass-Situation bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Eine Gesellschaftsbeteiligung wird bei einer GbR nicht vererbt.
Nach § 727 Abs. 1 BGB hat der Tod eines GbR-Gesellschafters grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.
Nach § 727 Abs. 2 BGB sind die Erben allerdings verpflichtet, die übertragenen Geschäfte eine Weile fortzuführen. Den verbliebenen Gesellschafter der GbR muss die Möglichkeit zur Neuregelung gegeben werden.
Nachlass-Situation bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG).
Die Gesellschaftsbeteiligung wird bei der OHG nicht vererbt.
Nach § 131 Abs. 3 S.1 Nr.1 HGB hat das Ableben eines OHG-Gesellschafters nicht die Auflösung der OHG zur Folge. Der verstorbene Gesellschafter scheidet aus, die OHG wird von den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt.
Nachlass-Situation bei einer Kommanditgesellschaft (KG).
Die Gesellschaftsbeteiligung wird bei der KG vererbt.
Nach § 161 Abs. 2 HGB wird die KG im Todesfall eines Kommandisten (beschränkt haftender Gesellschafter) von den verbliebenen Gesellschaftern weitergeführt. Der Erbe des verstorbenen Gesellschafters übernimmt die Gesellschaftsbeteiligung. Die Sachlage ändert sich allerdings, wenn der Komplementär (persönlich haftende Gesellschafter) stirbt. In diesem Fall wird die KG aufgelöst und die Gesellschaftsbeteiligung nicht vererbt.
Bei allen Gesellschaftsformen können die Gesellschafter Vereinbarungen treffen. Der Gestaltungsspielraum zur Nachfolgeregelung ist groß. Allerdings gibt es viele Stolpersteine. Was in Ihrem Fall zu beachten ist, klären wir gerne im Gespräch.
Nachfolgeklausel in der Personengesellschaft
Wie können Sie nun Ihre Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft an einen Erben weitergeben? Ganz einfach: Unternehmensanteil an einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) werden nur dann vererbt, wenn es im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt wurde. Sie müssen also aktiv werden, am besten gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern.
Wer die Nachfolge eines Gesellschafters aktiv regeln möchte, sollte eine Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag implementieren: die Nachfolgeklausel. Durch diese Nachfolgeklausel kann eben eine Mitgliedschaft in einer Gesellschaft vererbt werden. Allerdings müssen Erbschaftsrecht und Gesellschaftsrecht harmonieren. Bei der genauen Formulierung und Abstimmung hilft Ihnen Ihr Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Erbrecht in Berlin. Denn Vorsicht: Sie sollten keine Formulierungen ohne Prüfung einfach kopieren. Das Risiko ist groß, dass eine gewollte Nachfolgeregelung durch ein privates Testament nichtig wird.
Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag
Besprechen Sie mit Ihren Gesellschaftsmitgliedern wie Sie eine Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag festlegen wollen. Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten. Doch bei der Einarbeitung einer konkreten Nachfolgeklausel können Sie grundsätzlich zwischen zwei Varianten wählen: die einfache Nachfolgeklausel und die qualifizierte Nachfolgeklausel. Was ist der Unterschied?
Einfache Nachfolgeklausel
Durch die einfache Nachfolgeklausel wird eine Nachfolge grundsätzlich zugelassen. Vorderstes Ziel ist es, die Auflösung beispielsweise einer GbR zu verhindern.
Nach § 1922 BGB wird so der Gesellschaftsanteil dem Nachlass zugeordnet. Ihr Erbe tritt Rechte und Pflichten als nachfolgender Gesellschafter an.
Eine Erbengemeinschaft ist bei der einfachen Nachfolgeklausel nicht vorgesehen. Alle Erben werden einzelne Gesellschafter, entsprechend ihrer Miterbenquote (vgl. § 1922).
Qualifizierte Nachfolgeklausel
Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel legen die Gesellschafter Kriterien für die nachfolgenden Personen fest. Dies kann zum Beispiel eine berufliche Qualifikation sein.
Dies ermöglicht es den Gesellschaftern einen bestimmten Erben/mehrere Erben zum Nachfolger zu machen. Nach § 1922 BGB tritt der bestimmte Erbe in die GbR ein und die übrigen Erben erhalten einen Abfindungsanspruch.
Diese Sonderrechtsnachfolge kann im Gesellschaftsvertrag oder durch letztwillige Verfügung geschehen.
So klingt eine Nachfolgeklausel – Einleilungs-Beispiel
„Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt. Alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Gesellschafters gehen demnach auf die Erben über, sofern sie nicht höchstpersönlicher Natur waren.“
Die konkrete Ausformulierung Ihrer individuellen Wünsche in der Nachfolgeklausel sollten Sie Ihrem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Erbrecht in Berlin übertragen. Wir helfen Ihnen gerne.
Nachfolgeklausel in der Kapitalgesellschaft.
Die Geschäftsanteile an einer GmbH oder aber auch Aktien können grundsätzlich vererbt werden. Nach § 15 Abs. 1 GmbHG, § 55 Abs. 1, 68 AktG gehören die Geschäftsanteile zum Nachlass. Über eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel regeln Sie als Gesellschafter wie in der Personengesellschaft die Details.
Was wir Ihnen noch auf den Weg mitgeben möchten
Ohne eine konkrete Nachfolgeregelung oder ein Testament gehen Sie ein Risiko ein. Das ist klar. Aber. Nicht nur durch den Tod kann es für eine durchdachte Nachfolgeregelung zu spät sein: Wer nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist, kann laut Gesetz kein Testament hinterlassen. Das heißt durch einen Unfall, Schlaganfall oder anderen Schicksalsschlag kann die Testierfähigkeit eingeschränkt sein. Sorgen Sie also für Ihre Gesellschaft vor.