Gesellschafterstreit.
„Streit beginnt oft damit, dass man sich etwas vorwirft, und endet damit, dass man sich etwas nachwirft.“
Mit der ganz und gar nicht amüsanten Realität dieses Bonmots von Robert Lembke sehen sich sowohl Gesellschaften wie deren Gesellschafter konfrontiert. Der starke Personenbezug – gleich, ob bei einer Personen- oder Kapitalgesellschaft – hat seine Tücken. Wenn im Gesellschafterkreis das Mit- in ein Gegeneinander umgeschlagen ist, haben einzelne Gesellschafter zunächst oft das Nachsehen. Deren Einflussmöglichkeit stehen oft rigide gesellschaftsvertragliche Schranken entgegen. Gegen die Phalanx der Mehrheitsgesellschafter lässt sich ad hoc wenig ausrichten. Unabhängig von der Beteiligungsquote bestehen jedoch gesetzlich verbriefte Auskunfts- und Einsichtsrechte. Deren konsequente Ausübung bis hin zur gerichtlichen Geltendmachung stellt jede Partei vor Herausforderungen. Es geht um Geld, Zeit und vielleicht heikle Geschäftsvorgänge. Mit wachsendem Druck steigt auch die Einigungsbereitschaft – und damit die Chance auf ein Einlenken oder ein finanziell lukratives Ausstiegsszenario.
Sie fragen sich, auf welche Partei sich dieser Ausblick bezieht? Auch wenn uns die Rolle eines Advocatus Diaboli natürlich fernliegt: Wir kennen uns auf beiden Seiten aus.