Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Berlin
Das Erbrecht ist ein subjektives Recht und wurde in unzähligen Gesetzen – nicht nur im Grundgesetz – festgehalten.
Das Erbrecht beschäftigt sich mit der Verteilung des Vermögens eines Erblassers auf die jeweiligen Erben respektive die Erbengemeinschaft. In einigen Fällen kann das zu Komplikationen führen. Nicht immer ist eindeutig, wer Erbe ist bzw. wer welchen Anteil bekommt und ob ein Erbe einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil hat.
Zusätzlich spielt das Erbrecht auch für Unternehmen und Gesellschaften eine wichtige Rolle. Es regelt das Vererben von Geschäftsanteilen, bestimmt, was passiert, wenn der Geschäftsführer unerwartet verstirbt und wie die Unternehmensnachfolge testamentarisch gestaltet sowie festgehalten werden kann. Gerade der letzte Punkt sorgt bei vielen Unternehmern für Kopfschmerzen.
Als Anwälte und Fachanwälte der Kanzlei George & Partner unterstützen wir unsere Mandanten in ihren Anliegen und beraten sie professionell. Wir vereinen Gesellschaftsrecht und Erbrecht und holen das Beste aus beiden für Sie heraus. Ein Rechtsanwalt unserer Kanzlei, die unweit von Wilmersdorf im Berliner Stadtteil Charlottenburg gelegen ist, steht Ihnen mit Rat und Tat zum Thema Erbrecht zur Seite.
Ihre Anwälte von George & Partner in Berlin-Charlottenburg nahe Wilmersdorf beraten und unterstützen Sie in Ihren Anliegen zum Thema Erbrecht, insbesondere zur Unternehmensnachfolge.
Erbrecht allgemein
Allgemeine Definition des Erbrechts
Das Erbrecht gehört in Deutschland zu den Grundrechten und wird im Artikel 14 Grundgesetz (GG) genau definiert. Das Erbrecht regelt die Verfügung über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte eines Erblassers mit dem Eintritt dessen Todes.
Dabei kann es sich um das Eigentum an einzelnen Gegenständen des Privatvermögens handeln oder um das Erbe eines ganzen Unternehmens.
Der Erblasser kann sein Erbe in einem Testament oder in einem Erbvertrag organisieren und verteilen.
Dabei können jedoch direkte Nachkommen und Ehegatten den gesetzlich geregelten Pflichtteil verlangen, sofern der Erblasser sie nicht in seinem Testament bedacht hat. Dieser Pflichtteil liegt bei 50 % des gesetzlichen Erbteils.
Sollte der Fall eintreten, dass kein Testament und kein Erbvertrag vorhanden sind, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. In Deutschland ist diese auf natürliche Personen beschränkt.
Begriffserklärung zum Erbrecht
Das Vermögen des Erblassers geht mit seinem Tod auf eine oder mehrere Personen über.
Der Erbe ist die Person, dem eine Erbschaft des Erblassers zugefallen ist bzw. zufallen wird.
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das in Form einer öffentlichen Urkunde ausgestellt wird. Es stellt für den Rechtsverkehr fest, wer der Erbe ist und welche Verfügungsbeschränkungen für diese Person bestehen. Dabei kommt das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls zum Einsatz.
Der Erbvertrag ist wie jeder andere Vertrag bindend. Er kann nicht, wie das Testament, vom Erblasser im Nachhinein widerrufen werden.
Das Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen. Es regelt den letzten Willen des Verstorbenen und, wer wie über das Erbe verfügen kann. Im Gegensatz zum Erbvertrag kann das Testament noch durch den Testierenden geändert werden – es sei denn, es handelt sich um ein sogenanntes Berliner Testament, bei dem die Testierenden spätere Änderungen nur noch gemeinsam durchführen können.
Der Pflichtteil definiert das Minimum, was nahe Angehörige wie Kinder oder Ehepartner aus der Erbschaft bekommen.
Anordnungen, welche die Verwaltung und Verteilung des Erbes betreffen. Diese Anordnungen werden von einem oder mehreren Testamentsvollstrecker/n durchgeführt und überwacht.
Der Pflichtteil: Wer erbt was und wie viel?
Der Pflichtteil im Erbrecht sichert den nahen Angehörigen (besonders den Kindern und Ehegatten) einen bestimmten Anteil am Erbe – auch im Falle einer Enterbung. Dieser Pflichtteil wird laut Erbrecht unabhängig vom letzten Willen des Erblassers gewährt.
Der Erblasser ist also durch den Pflichtteil im Erbrecht in seiner Testierfreiheit nicht eingeschränkt. Aber der Pflichtteilsanspruch besteht unabhängig vom testierten letzten Willen.
Denn wenn ein naher Angehöriger aus der Erbfolge ausgeschlossen wurde, ist dieser zwar kein Erbe mehr, jedoch erwirbt er durch den Pflichtteil einen Geldanspruch gegen den im Testament ernannten Erben.
Möchte man den Erbteil ermitteln, muss man alle potenziellen gesetzlichen Erben mit berücksichtigen. Dabei werden auch die Erben berücksichtigt, die für erbunwürdig erklärt wurden oder die das Erbe ausgeschlagen haben und dafür den Pflichtteil geltend machen.
Lediglich die Erben, die auf ihr Erbe gänzlich verzichtet haben, werden nicht berücksichtigt. Möchte man also in Erfahrung bringen, wie hoch ein Pflichtteilsanspruch ist, muss man fiktiv den Erbteil der betroffenen Person berechnen. Dabei kommen die Regeln zur gesetzlichen Erbfolge in den §§ 1924 ff. BGB zu Hilfe.
Pflichtteilsberechtigt sind folgende Angehörige:
- Nachkommen (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB)
- Adoptierte Kinder
- Ehegatten
- Eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG)
Sind die oben genannten Personen nicht vorhanden, sind folgende Angehörige laut Erbrecht pflichtteilsberechtigt:
- Eltern (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB)
- Entfernte Nachkommen (Enkel, Urenkel)
Das Vermächtnis
Vermächtnisnehmer und Erbe
Vermächtnisnehmer und Erbe sind voneinander zu unterscheiden. Ein Vermächtnisnehmer kann im Prinzip jeder sein und muss vom Erblasser nicht genau benannt werden. Nach § 2151 Abs. 1 BGB reicht es aus, wenn im Testament der Personenkreis bestimmt wird, der den Vermächtnisnehmer bestimmen kann. Gemäß § 1939 BGB kann der Erblasser durch Testament einem Dritten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden.
Da der Vermächtnisnehmer kein Erbe ist, ist die Haftung für Schulden des Erblassers ausgeschlossen. Dahingegen erbt der Erbe Schulden des Erblassers mit. Das heißt, dass der Vermächtnisnehmer nur eine Forderung gegenüber dem Erben hat. In Ausnahmen kann der Vermächtnisnehmer jedoch auch die Darlehen übernehmen. Dies zum Beispiel dann, wenn das vermachte Vermögen mit einem Darlehen gekauft worden ist.
Welche Vermögensgegenstände können vermacht werden?
Grundsätzlich kann alles, was einen Vorteil für den Vermächtnisnehmer darstellt, vermacht werden. Zum Beispiel können das Forderungen, Nutzungsrechte, Anteile, Geld oder nur Gegenstände sein.
Die Möglichkeit zur Ausschlagung des Vermächtnisses
Genau wie der Erbe hat auch der Vermächtnisnehmer die Möglichkeit, das Vermächtnis auszuschlagen. Dies gilt jedoch nur, wenn er vorher seine Zustimmung zum Vermächtnis nicht erteilt hat. Aus diesem Grund: Überlegen Sie sich genau, ob Sie Ihre Zustimmung zu einem Vermächtnis erteilen.
Sie möchten einer oder mehreren Personen Ihr Vermögen vermachen oder überlegen, ob Sie einem Vermächtnis zustimmen? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Wir beraten Sie bei uns in Berlin-Charlottenburg nahe Wilmersdorf rund um das Thema Vermächtnis. Rufen Sie uns an unter der Nummer +49 (0)30 863 222 – 0 an oder schreiben Sie uns unter mail@george-rechtsanwaelte.de an.
Erbrecht für Unternehmer
Unternehmensnachfolge: Ein Unternehmen vererben
Wer sein Unternehmen vererben möchte, sollte früh mit der Planung beginnen.
Fiskus, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sollten dabei nicht vergessen werden. Wer es seinen Erben einfach machen möchte, geht strategisch vor und hält die Abgaben an Fiskus und Steuer so gering wie möglich.
Dies ist zum Beispiel durch eine Schenkung möglich. Eine Schenkung darf laut Gesetz bis zu einem bestimmten Betrag (je nachdem, wer wem etwas schenkt, gibt es unterschiedlich hohe Schenkungsfreibeträge) steuerfrei gemacht werden. Diese Schenkung darf alle 10 Jahre getätigt werden.
Das heißt: Die Schenkungsfreibeträge leben nach 10 Jahren jeweils wieder auf. Wer also größere Vermögen steuerfrei übertragen möchte, sollte damit in jungen Jahren beginnen, damit er die Übertragungen „in Raten“ (mit den jeweils neu auflebenden Freibeträgen) vornehmen kann.
Was der Fiskus dann übrig lässt, was also über den jeweiligen Freibetrag hinausgeht, wird besteuert. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer fällt dabei auf den Steuerwert des Betriebsvermögens an.
Die eigenen Kinder fallen dabei immer unter die günstige Steuerklasse 1. Bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaftsanteilen ist der Steuerwert oft ähnlich dem Buchwert. Der Grund und Boden der Firma muss gesondert vom Buchwert berechnet werden.
TIPP: Wenn Sie Ihr Unternehmen an Ihre Kinder weitergeben möchten, ist es ratsam, dies Schritt für Schritt zu tun.
Nicht nur Ihre Nachkommen können sich so langsam an die kommende und neue Aufgabe gewöhnen, auch Geschäftspartner und Angestellte freunden sich mit der neuen Situation besser an. Außerdem lassen sich auf diese Weise die Schenkungsfreibeträge optimal nutzen.
Beschäftigen Sie sich mit dem Thema Unternehmensnachfolge rechtzeitig. Eine stiefmütterliche Behandlung des Themas kann später für Komplikationen sorgen.
Erbrecht für Privatpersonen
Erben in der Zugewinngemeinschaft
Grundsätzlich wird der gesetzliche Güterstand im § 1363 BGB geregelt. Demnach leben die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist trotz ihres missverständlichen Namens eine Gütertrennung in der Ehe.
Das Gesetz bestimmt zunächst, dass die Vermögensmassen der Ehegatten getrennt bleiben und getrennt verwaltet werden. Das heißt, alles was in die Ehe vom Ehepartner eingebracht wird, bleibt auch in seinem Alleineigentum. Wenn die Ehegatten durch einen Ehevertrag nichts anderes vereinbaren, gilt die gesetzliche Regelung der Zugewinngemeinschaft.
Eintritt des Todesfalls
Rechtsgeschäfte können die Ehegatten aber untereinander und mit Dritten grundsätzlich ohne Einschränkungen abschließen. Doch was passiert, wenn ein Ehepartner stirbt? In so einem Fall wird das gesamte Vermögen der Ehegatten zur Hälfte aufgeteilt.
Erhöhung des gesetzlichen Erbteils
Weiterhin schreibt der gesetzliche Güterstand gem. § 1371 Abs. 1 BGB vor, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner 25% des Vermögens als Zugewinn steuerfrei zusätzlich behalten darf. Dabei ist es unerheblich, ob während der Ehe tatsächlich Zugewinn erzielt worden ist.
Die Schulden werden mitgeerbt!
ABER ACHTUNG: Als Erbe sollte man wissen, dass man nicht nur Geld bekommt. Denn: Zum Vermögen gehören auch Schulden, die automatisch mit auf den Erben übergehen. Was kann man als Ehegatte in so einem Fall tun? Der Ehegatte bzw. die Ehegattin hat die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Was genau bedeutet das? Auf gut Deutsch: Der Erbe will nichts mehr haben.
Ausschlagung des Erbes
Nach dem Tod hat der Ehepartner nach Kenntniserlangung sechs Wochen Zeit, um den Stand des Erbes zu beurteilen. Wenn sich der/die Ehepartner/in für eine Ausschlagung entscheidet, kann er/sie den Ausgleich nach §§ 1373 ff. BGB verlangen.
Hier kann der/die Ehepartner/in den tatsächlich entstandenen Zugewinn verlangen. Auch die Möglichkeit nach § 1931 BGB, den Pflichtteil geltend zu machen, bleibt bestehen.
Jedoch erfolgt hier die Berechnung etwas anders. Der/die Ehepartner/in bekommt einen kleinen Pflichtteil. Im Regelfall beträgt die Pflichtquote 1/2. Wenn Kinder da sind 1/8 und bei Geschwistern und Eltern 1/4.
An diesem Punkt ist es wichtig, sich über das Vermögen und auch die bestehenden Pflichten einen guten Überblick zu verschaffen. Ansonsten folgt: Anstatt Geld zu bekommen, können Sie schnell auf den Schulden des Erblassers sitzen und es gibt kein Zurück mehr.
Vor allem ist es das A und O, sich vor solch einer Entscheidung umfassend zu informieren. Ein Anwalt für Erbrecht kann die möglichen Risiken schnell erkennen. Zögern Sie nicht: Rufen Sie uns an unter der Nummer 030 863 222 an. Wir beraten Sie gern.
Der Einfluss des Erbrechts auf die Gütertrennung
Die Gütertrennung ist praktisch ein Ehevertrag und das Gegenmodell des Zugewinnausgleichs. In diesem Modell entfällt der Zugewinnausgleich, d.h. jeder Partner bekommt nach der Trennung nur seinen Teil. Darunter fällt auch das Vermögen, welches während der Lebenspartnerschaft erworben wurde. Die Ausnahme davon bilden Güter wie Möbel und Auto, die das Gemeinschaftsvermögen der Ehepartner darstellen.
Steuerliche Folgen bei Gütertrennung
Eine Gütertrennung kann die betroffenen Personen aber auch in Schwierigkeiten bringen. Das größte Problem ist die steuerliche Seite. Im Todesfall hat der überlebende Ehepartner die steuerlichen Konsequenzen zu tragen. Inwiefern? Der gesetzliche Güterstand schreibt vor, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner 25% des Vermögens als Zugewinn steuerfrei behalten darf.
Die Regelung bei der Gütertrennung ist etwas anders. Die Aufteilung erfolgt, indem der überlebende Partner/in sein Vermögen bzw. Schulden behält. Aber dafür fällt der steuerfreie Zugewinnanspruch von 1/4 weg.
Ohne fundierte Beratung riskieren Sie den Verlust von steuerlichen Vorteilen. Das heißt: Unnötig Geld dem Staat geschenkt.
Die meisten Ehepartner kennen sich mit den negativen Folgen der Gütertrennung nicht aus. Um mögliche Nachteile zu vermeiden: Schreiben Sie uns gern eine E-Mail an mail@george-rechtsanwaelte.de, um einen Termin für Ihre Erstberatung mit einem Rechtsanwalt zu vereinbaren.
Erben nach einer Scheidung?
Scheitern der Ehe als Voraussetzung
Wie sieht es aus, wenn nach der Scheidung der/die Ex-Mann/Frau verstirbt? Grundsätzlich stehen beiden Ex-Ehepartnern nach der Scheidung keine erbrechtlichen Ansprüche zu.
Jedoch ist dafür die Scheidung bzw. das Scheitern der Ehe die Voraussetzung. Dabei ist nicht die tatsächliche Beendigung der Ehe ausschlaggebend, sondern der Zeitpunkt, an dem der/die verstorbene Ehepartner/in die Scheidung eingereicht hat oder dem zugestimmt hat. Auch, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben, wird das Scheitern der Ehe angenommen.
Testament oder Erbvertrag
Trotz dessen kann der/die Ehepartner/in Erbe werden, wenn es schon im Erbvertrag oder in einem Testament geregelt wurde. Wenn der Erblasser den/die überlebende/n Ehepartner/in im Testament oder in einem Erbvertrag bedacht hat, die Ehe aber gescheitert ist, stellt sich die Frage, was nach dem Tod passiert. Wenn im Erbvertrag der Wille des Erblassers nicht erkennbar ist, auch im Falle der Scheidung den/die Ex-Partner/in als Erben einzusetzen, so ist das Testament bzw. der Erbvertrag unwirksam. Auch der Pflichtteilsanspruch entfällt.
Aber Achtung: Verfügungsrecht durch Kinder
Wenn der Todesfall eintritt, so werden die Kinder automatisch beerbt. Wenn die Kinder noch nicht volljährig sind, hat der Elternteil bis zu Volljährigkeit das Verfügungsrecht. Möglich ist auch, dass beim frühen Tod der Kinder der/die Ex-Partnerin Erbe des Vermögens wird.
Das Erbrecht in der Lebenspartnerschaft
Sehr viele Menschen leben in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft. Aber was bedeutet das für das Erbrecht? Im deutschen Recht werden den Partnern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, keine gesetzlichen Erbrechte gewährt. Das bedeutet: Im Todesfall bekommt der/die Lebenspartner/in nichts! Das gesamte Vermögen des Erblassers wird dann unter den Familienangehörigen aufgeteilt.
Regelung durch Testament oder Erbvertrag
Wenn die Partner aber dennoch das Erbe regeln wollen, steht dem gesetzlich nichts entgegen. Dies kann in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages geschehen. Die Grundlage bildet dafür der §2267 BGB.
Eine umfassende Abwägung der Möglichkeiten ist erforderlich. Ansonsten verschenken Sie wertvolle Gestaltungsmöglichkeiten. Streit zwischen den Familienangehörigen ist vorprogrammiert. Sollten Sie sich für das Thema Erbvertrag interessieren, steht Ihnen gern ein Anwalt unserer Kanzlei in Berlin-Charlottenburg nahe dem Stadtteil Wilmersdorf zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter der Nummer +49 30 86 32 22-0 an oder schreiben Sie uns unter mail@george-rechtsanwaelte.de.
Testament
Patientenverfügung
Mit einer schriftlichen Patientenverfügung erleichtern Sie Ihren Familienmitgliedern und Freunden, aber auch den behandelnden Ärzten die Entscheidung, wie im Falle Ihrer Einwilligungsunfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten, ob in bestimmten Situationen bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. Sichern Sie sich ab, dass in einer derart schwierigen Situation Ihr Wille zählt. Wir unterstützen Sie gerne bei der korrekten Ausarbeitung.
Vorsorgevollmacht
Erbstreitigkeiten
Erbstreitigkeiten können Familien zerreißen und haben das Potenzial für langwierige Rechtsstreitigkeiten. Stein des Anstoßes sind oft unterschiedliche Ansichten über den tatsächlichen Regelungsgehalt eines Testaments. Unklare Formulierungen oder auch Besonderheiten in der Familiengeschichte lassen fragen: Was wollte der Erblasser tatsächlich sagen? Hatte er diesen oder jenen Umstand der Historie auf dem Schirm, als er das Testament verfasste? Gibt es Punkte, die bei der Auslegung eines Testaments wichtig sind? Und vor allem: War er überhaupt noch testierfähig? Testierfähigkeit ja oder nein – der Klassiker und Nährboden für ausgewachsene Erbstreitigkeiten. Wir verfügen nicht nur über die juristische Expertise, sondern auch über das notwendige Fingerspitzengefühl im Umgang mit Erbstreitigkeiten.
Professionelle Anwälte für Erbrecht
Kurz um: Sie möchten Ihre Nachfolge sauber planen oder Ihre Erbansprüche energisch durchsetzen. Lassen Sie uns gern sprechen. Wir sind Fachanwälte für Erbrecht und kennen die Fallstricke.