Das nachträgliche Wettbewerbsverbot

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Im deutschen Recht wird unter Wettbewerbsverbot die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung mit Rücksicht auf ein bestehendes oder vergangenes Vertragsverhältnis verstanden.

Vereinfacht gesagt: Durch ein Wettbewerbsverbot verpflichtet sich ein Unternehmen, eine Person (Geschäftsführer oder Arbeitnehmer), mit einem anderen Unternehmen oder einer Person in bestimmten Bereichen nicht in Konkurrenz zu treten.

​Wann ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam?

Verlassen wichtige Mitarbeiter, Gesellschafter oder Geschäftsführer das Unternehmen, wollen Unternehmer sich schützen.

Diese Personengruppen haben es oft mit sensiblen Firmendaten zu tun und machen sich einiges Branchenwissen zu eigen.

Daher ist es von zentraler Bedeutung für die Unternehmensinhaber, zu verhindern, dass die „Abtrünnigen“ die ihnen bekannten Interna oder das gewonnene Know-how für fremde Unternehmen einsetzen.

Mittel der Wahl ist dann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dieses soll verhindern, dass die ausscheidende Person ihr Wissen unmittelbar nach dem Wechsel für ein Konkurrenzunternehmen einsetzt. Um sicherzustellen, dass dieses Verbot auch wirksam ist, müssen drei wesentliche Punkte beachtet werden:

Zunächst muss das Wettbewerbsverbot zwingend schriftlich vereinbart werden. Außerdem muss es zeitlich, räumlich und gegenständlich begrenzt sein. Das heißt, es müssen für den Einzelfall angemessene Begrenzungen des Verbots festgelegt sein. Sollten die gezogenen Grenzen zu weit gefasst sein, wird das Wettbewerbsverbot als Ganzes gegenstandlos.

Und zuletzt muss für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart werden. Diese darf nicht weniger als die Hälfte der zuletzt erhaltenen Bezüge ausmachen.

Werden all diese Punkte beachtet, so schützt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vor der Konkurrenz „aus eigenem Hause“.

​Kann auf das nachträgliche Wettbewerbsverbot verzichtet werden?

Wie bereits beschrieben, kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot einen effektiven Schutz vor der Konkurrenz „aus eigenem Hause“ (also ehemaligen Arbeitnehmer, die zur Konkurrenz wechseln wollen) bieten.

Es kann aber im Einzelfall dennoch sinnvoll sein, auf das Wettbewerbsverbot einseitig zu verzichten. Mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot geht stets die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung einher.

Ist man als Unternehmensinhaber (Arbeitgeber) aber der Ansicht, der künftige Ex-Mitarbeiter (bzw. ehemalige Arbeitnehmer) stelle keine Gefahr für das eigene Unternehmen dar, ist es sinnvoll, auf das Verbot zu verzichten.

Insbesondere ist dies der Fall, wenn der Ex-Kollege die Branche wechselt oder nicht das Know-How hat, um als ernsthafter Konkurrent gesehen zu werden.

Mit einem Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot entfällt auch die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung. Eine lohnenswerte Überlegung.