Eine GmbH ist gesetzlich verpflichtet, Insolvenz anzumelden, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten. Hier sind die wichtigsten Punkte zu beachten:
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die GmbH ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Konkret bedeutet dies:
- Die GmbH kann nicht innerhalb von drei Wochen mindestens 90% ihrer fälligen Verbindlichkeiten begleichen1.
- Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen gestellt werden14.
Überschuldung
Überschuldung tritt ein, wenn das Vermögen der GmbH die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Dabei sind zwei Aspekte zu prüfen:
- Überschuldungsstatus: Ermittlung einer rechnerischen Überschuldung
- Fortbestehensprognose: Beurteilung der Überlebensfähigkeit des Unternehmens11
Eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn beide Prüfungen negativ ausfallen.
Fristen und Konsequenzen
- Die Insolvenzantragspflicht besteht ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung114.
- Bei Naturkatastrophen oder Pandemien kann sich die Frist auf 120 Tage verlängern15.
- Eine Verletzung der Antragspflicht kann zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen für den Geschäftsführer führen, einschließlich persönlicher Haftung6.
Präventive Maßnahmen
Um eine Insolvenz zu vermeiden, sollten GmbH-Geschäftsführer:
- Einen detaillierten Finanzplan erstellen und regelmäßig aktualisieren
- Professionelle Hilfe von Steuerberatern oder Unternehmensberatern in Anspruch nehmen
- Frühzeitig nach neuen Einnahmequellen oder Märkten suchen
- Bei drohender Zahlungsunfähigkeit umgehend Sanierungsmaßnahmen einleiten
Es ist wichtig, die finanzielle Situation der GmbH stets im Blick zu behalten und bei Anzeichen von Schwierigkeiten rechtzeitig zu handeln, um eine mögliche Insolvenz abzuwenden.