Um verstehen zu können, was ein Vermächtnis ist, muss an erster Stelle der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis geklärt werden. Mit dem Tod des Erblassers werden die Erben automatisch kraft Gesetz die Erbnachfolger. Das heißt, dass der Erblasser nicht durch ein Testament den Erbnachfolger ernennen muss. Erbnachfolger können zum Beispiel die Kinder oder die/der Ehegattin/Ehegatte sein.
Im Gegensatz zum Erben funktioniert das Vermächtnis ganz anders. In diesem Fall müssen sowohl der Wertgegenstand, als auch der Vermächtnisnehmer vom Erben konkret benannt werden. Also wird der Vermächtnisnehmer, nicht wie beim Erben, kraft Gesetzes begünstigt und hat keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Erblassers.
1. Was kann vermacht werden?
Alles, was einen Vermögenvorteil darstellt, kann vermacht werden. Beispielsweise kann der Erblasser Gegenstände, Geld, Rechte und Forderungen vermachen.
2. Wie wird ein Vermächtnis verfügt?
Das Vermächtnis wird vom Erblasser durch die Testamentseintragung verfügt.
Der Freund oder Verwandte, dem er etwas vermachen möchte, muss klar und deutlich sein.
Das heißt, dass die Formulierung keine Zweideutigkeiten oder Unklarheiten beinhalten darf.
Sowohl der Gegenstand oder Geld, das vermacht werden soll, als auch der Vermächtnisnehmer müssen richtig beschrieben werden.
Auch wenn es ganz einfach klingt, kann einem dabei trotzdem ganz schnell ein Fehler unterlaufen.
Sie möchten jemandem etwas vermachen und möchten Streitigkeiten möglichst vermeiden? Damit Sie auf der sicheren Seite sind stehen wir Ihnen gern rund um das Thema Erbrecht Vermächtnis, was eines unserer Spezialgebiete ist, zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter der Nummer +49 30 86 32 22-0 an.
3. Der Inhalt des Vermächtnisses: Welche Möglichkeiten gibt es?
Hier wird zwischen vielen Möglichkeiten unterschieden. Zum Beispiel gibt es das Zweckvermächtnis, Wahlvermächtnis, Stückvermächtnis und viele mehr.
Bei einem Zweckvermächtnis muss der Erblasser nur den konkreten Namen des Vermächtnisnehmers und den Zweck des Vermächtnisses angeben.
Bei einem Wahlvermächtnis hat der Vermächtnisnehmer die Möglichkeit, sich zwischen mehreren Vermächtnisgegenständen zu entscheiden, wohingegen bei einem Stückvermächtnis dem Vermächtnisnehmer ein bestimmter Gegenstand zugeteilt wurde.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter +49 30 86 32 22-0 bzw. per Mail an mail@george-rechtsanwaelte.de
4. Muss der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis überhaupt annehmen?
Natürlich kann der Vermächtnisnehmer nicht gezwungen werden das Vermächtnis anzunehmen. Er hat ein Wahlrecht und kann im schlimmsten Fall das Vermächtnis ausschlagen.
Achtung: Jedoch muss der Vermächtnisnehmer die Entscheidung sehr gut bedenken. Denn gem. § 2180 BGB darf der Vermächtnisnehmer seine Entscheidung nicht ändern, wenn er das Vermächtnis schon angenommen hat!
Ausnahme: Der Vermächtnisnehmer kann aber bei einer Unsicherheit die endgültige Entscheidung mit einer Frist oder mit einer aufschiebenden Bedingung versehen
Wenn Sie ein Vermächtnisnehmer sind und sich über Ihre Entscheidung nicht sicher sind, beraten wir Sie gern und klären Sie über die bestehenden Möglichkeiten und Vorgehensweisen auf. Zögern Sie nicht: Schreiben Sie uns E-Mail an mail@george-rechtsanwaelte.de, um einen Termin für Ihre Erstberatung zu vereinbaren.
Victoria Heinze
Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt zur Erstellung eines Testaments? Rechtsanwältin Viktoria Heinze berät und vertritt Sie gerne!
Mehr erfahren zu Fachanwältin für Erbrecht Viktoria Heinze
Wir sind gerne für Sie da:
mail@george-rechtsanwaelte.de
+49 30 86 32 22-0
Sprechen Sie mit uns!
5. Welche Konflikte gibt es zwischen dem gesetzlichen Erben und dem Vermächtnisnehmer?
Der Vermächtnisnehmer hat von den gesetzlichen Erben einen schuldrechtlichen Anspruch gem. § 2174 BGB. Das bedeutet, dass der Vermächtnisnehmer vom gesetzlichen Erben seinen Anspruch geltend machen muss, um den vermachten Gegenstand oder Geldsumme zu bekommen. Hierbei hat der Erbe kein Verweigerungsrecht und muss den Anspruch des Vermächtnisnehmers herausgeben.
Aber Achtung: Erbe kann das Vermächtnis kürzen!
Gem. § 2318 BGB, ist der Erbe bei besonderen Fällen berechtigt den Anteil des Vermächtnisnehmers zu kürzen, wenn der Erbe wirtschaftlich belastet wird. Diese Vorschrift will verhindert, dass der Erbe am Ende selbst mit weniger als seinem Pflichtteil dasteht.
Wir klären Sie gerne darüber auf, welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter +49 30 86 32 22-0 bzw. per Mail an mail@george-rechtsanwaelte.de
6. Was für Pflichten ergeben sich für den Vermächtnisnehmer?
Der Vermächtnisnehmer haftet im Gegensatz zum gesetzlichen Erben nicht für die Schulden des Erblassers. Aber auch genau für diesen Punkt gibt es sehr viele Ausnahme.
Beispielsweise besteht die Gefahr, dass der Vermächtnisnehmer bei Annahme des Vermächtnisses bestimmte Darlehen, die mit dem vermachten Gegenstand zu tun haben, zu übernehmen hat.
Ebenso betrifft es Fälle, in denen beispielsweise ein belastetes Grundstück mit Hypothek vermacht wurde. Der Vermächtnisnehmer muss das Grundstück nach § 2166 Abs. I BGB bis zum Ende abbezahlen.
Fall der Erblasser vorhat, den Vermächtnisnehmer mit einer belasteten Immobilie zu bedenken, besteht die Möglichkeit im Testament festzuhalten, wer für die Zahlung geradestehen soll. Hier könnte der Erblasser entscheiden, ob der Erbe oder der Vermächtnisnehmer die Schulden zu übernehmen hat.
Um von Anfang alles richtig zu machen, sollten Sie die Hilfe eines auf Erbrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch nehmen. Rufen Sie uns an unter der Nummera
+49 30 86 32 22-0 an.
Dr. Niels George
Benötigen Sie einen Fachanwalt für Erbrecht zur Erstellung eines Testaments? Rechtsanwalt Dr. Niels George berät und vertritt Sie gerne!
Mehr erfahren zu Fachanwalt für Erbrecht Dr. Niels George
mail@george-rechtsanwaelte.de
+49 30 86 32 22-0
Sprechen Sie mit uns!