Ob verheiratet oder nicht, jeder sollte sich frühzeitig mit dem Thema Testament auseinandersetzen. Auch wenn vielen Menschen diese Thematik unangenehm ist und sie den Gedanken „sein Testament machen“ am liebsten von sich schieben, gilt: Ein Testament erstellen heißt gestalten und bewusst vererben. Kein Testament zu machen bedeutet, unnötig starre Regelungen hinnehmen zu müssen.
1. Was passiert, wenn man selbst kein Testament erstellt?
Ohne Vorhandensein eines Testaments greifen die gesetzlichen Regelungen. Diese bestimmen strikt, wer welchen Anteil erbt.
Hiernach erben zunächst die gesetzlichen Erben 1. Ordnung. Dies sind die Kinder der verstorbenen Person, des sogenannten Erblassers. Grundsätzlich erben alle Kinder zu gleichen Teilen. Für den Fall, dass die Kinder ebenfalls bereits verstorben sind, erben stattdessen deren Kinder, also die Enkelkinder des Erblassers.
Sofern es keine Erben 1. Ordnung, also Kinder und Enkelkinder, gibt, erben die Eltern des Erblassers. Sind ein oder beide Elternteile schon vorher verstorben, erben die Geschwister des Erblassers. Wenn dies ebenfalls nicht möglich ist, erben die Großeltern des Erblassers. Im Falle des Todes eines oder beider Großeltern erben die Geschwister der Eltern des Erblassers.
Wichtig zu wissen ist, dass der überlebende Ehegatte des Erblassers neben dessen Kindern nur zu einem Viertel erbt. Neben den Erben zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern, erbt der überlebende Ehegatte lediglich zur Hälfte.
Nur in dem Falle, dass es weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung gibt, erhält der Ehegatte die ganze Erbschaft. Dasselbe gilt für die eingetragene Lebenspartnerschaft. Zusätzlich erhält der Ehegatte ein weiteres Viertel des Vermögens, demnach einen Erbanteil von 2/4. Dies gilt allerdings nicht im Falle der Gütertrennung.
Dr. Niels George
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2. Warum sollte man ein Testament erstellen?
Um selbst entscheiden zu können, welches Familienmitglied welchen Anteil erben soll oder im Fall, dass Sie einen besonderen Teil Ihres Vermögens an bestimmte Personen vererben möchten, empfehlen wir Ihnen daher in jedem Fall ein Testament zu erstellen. Auf diese Weise können Sie selbst unabhängig vom Verwandtschaftsgrad einer Person entscheiden, wer in welchem Umfang Ihr Erbe werden soll.
Ebenso können Sie auf diesem Wege Verwandte oder Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Weitere Möglichkeiten, die Ihnen das Erstellen eines Testaments bietet: Sie können Bedingungen aufstellen, unter denen Sie beerbt werden. Der Vorteil: Erst dann, wenn die von Ihnen festgelegte Bedingung eingetreten ist, erhält der Erbe die Zuwendung.
Zum Beispiel können Sie verfügen „meine Tochter ist mein Erbe, wenn sie Ärztin ist“ oder „mein Sohn erbt, wenn er verheiratet ist.“ Natürlich können Sie das Erben auch unter die Bedingung der Volljährigkeit stellen: „Meine Kinder erben alles, sobald sie volljährig sind.“ Einzige Ausnahme zur Gestaltungsfreiheit: Das Erreichen der Bedingung darf nicht unmöglich oder unerlaubt sein. Im Übrigen sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt.
Insbesondere unverheiratete Partner sollten sich frühestmöglich mit dem Thema Testament machen auseinandersetzen. Der Grund ist einfach: Für unverheiratet zurückbleibende Partner greift nicht die gesetzliche Erbfolge. In diesem Falle würden Sie als Unverheirateter ohne Testament gar nichts erben. Um dies nicht zu riskieren, sollten Sie sich von Rechtsanwalt Dr. George, Anwalt für Erbrecht in Berlin, beraten lassen. Die Erstellung eines Testaments eröffnet Ihnen die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, zu welchen Anteilen Ihr unverheirateter Lebensgefährte von Ihnen erben soll.
Der genaue Erbanteil kann vor allem dann, wenn sich der Familienstammbaum aus mehreren Personen zusammensetzt und nicht mehr jedes Familienmitglied am Leben ist, schwer zu ermitteln sein. Gerade in Bezug zum Ehegatten als Erben können gesetzliche Sonderregeln greifen, die die Berechnung des Erbanteils weiter verkomplizieren.
Wir stehen Ihnen zur Ermittlung des auf Sie entfallenden gesetzlichen Erbanteils zur Verfügung. Gern werden wir Ihnen ausrechnen, wie hoch Ihre Erbansprüche sind. Außerdem helfen wir Ihnen beim Erstellen Ihres Testaments. Verhindern Sie, dass die gesetzlichen Regelungen ungefiltert Anwendung finden! Es gilt, Ihr Erbe mittels Testament genau so zu verteilen, wie es Ihnen vorschwebt.
3. Kann man Nachkommen komplett enterben?
Nachkommen vollständig zu enterben ist grundsätzlich mit Hilfe eines Testaments möglich. „Enterben“ bedeutet, die nächsten Angehörigen und Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen.
Unbedingt zu beachten ist beim Enterben von Kindern, dass in diesem Falle das Pflichtteilsrecht gilt. Der Pflichtteil kann prinzipiell nicht entzogen werden. Dieses Recht gilt für den Fall des Ausschlusses für Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern und eingetragene Lebenspartner. Diese Personen können nämlich, wenn sie enterbt sind, den Pflichtteil von den Erben verlangen. Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Ein kleines Beispiel: Ein Ehegatte verstirbt und bestimmt per Testament, dass sein Ehepartner und nur eines seiner beiden Kinder zu je 50% erben sollen. Das von der Erbschaft faktisch ausgeschlossene Kind hat einen Pflichtteilsanspruch, also die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil in diesem Falle wäre ¼ des Vermögens an jedes Kind und 2/4 des Vermögens an den Ehegatten. Demnach erhält das vom Erblasser ausgeschlossene Kind einen Pflichtanteil von 1/8.
Diese Regelungen gelten ebenso in den Fällen, in denen Pflichtteilsberechtigte zwar im Testament aufgenommen sind, die an sie erfolgenden Verfügungen jedoch nicht dem Pflichtteil entsprechen. Hiernach erhalten sie das Ihnen Zustehende aus dem Testament und zusätzlich den entsprechenden Betrag, sodass sie in jedem Fall den Pflichtteil erhalten.
Wenn besonders schwerwiegender Gründe vorliegen, können Ausnahmen gelten: Der Fall des Tötungsversuches bzgl. des Erblassers, des Ehegatten des Erblassers, einem seiner Abkömmlinge oder ähnlich nahestehende Personen sind solche schweren Fälle, die sogar den Pflichtteil ausschließen. Der Pflichtteil kann dem Abkömmling ebenso entzogen werden, wenn er sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens strafbar gemacht hat. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass auch dafür besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Kontaktieren Sie die Kanzlei George Rechtsanwälte, Anwälte für Erbrecht, um keine Gestaltungsmöglichkeiten zu verschenken. Wenn Sie nicht möchten, dass ein Angehöriger von Ihnen etwas erbt, werden wir dafür kämpfen, dass Ihr Wille respektiert und umgesetzt wird.
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Wir sind gerne für Sie da:
4. Kann ein Rechtsanwalt ein Testament erstellen?
Ein Anwalt für Erbrecht hilft Ihnen, Ihr Testament zu machen. Unabhängig davon können Sie Ihr Testament auch notariell beurkunden lassen. Der Nachteil beim Gang zum Notar besteht vor allem in der Höhe der Kosten. Die Kosten des Testaments beim Notar bemessen sich strikt nach dem Vermögenswert. Mit einem Anwalt, der Ihr Testament für Sie gestaltet, können Sie die Vergütung frei vereinbaren.
Das Gesetz gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Testament eigenhändig zu verfassen. Dies bedeutet, dass Sie ihr Testament eigenhändig per Hand schreiben und auch unterschreiben müssen. Andernfalls wäre Ihr Testament unwirksam. Ihr eigenhändig verfasstes Testament können Sie amtlich verwahren lassen. So ist sichergestellt, dass bei Ihrem Ableben Ihr Testament eröffnet wird. Eine Vielzahl von Testamenten bleibt unentdeckt bzw. die enterbten Nachkommen wollen das Testament zu Ihren Lasten einfach nicht finden.
Nach alledem: Erstellen Sie Ihr Testament mit Hilfe eines Anwalts für Erbrecht. So können Sie sichergehen, dass alle Vorschriften beachtet sind. Wir werden Sie gern ausführlich beraten. Im ersten Gespräch werden wir Ihnen aufzeigen, mit welchen Mitteln Sie Ihren letzten Willen durchsetzen können, ohne dass es zu bösen Überraschungen kommt. Vor allem aber sorgen wir dafür, dass Sie sämtliche formalen Vorgaben an ein eigenhändiges Testament beachten.
Das Erstellen eines Testaments kann viele Schwierigkeiten und Tücken mit sich bringen. Das Gesetz enthält viele versteckte Voraussetzungen, aber auch viele einzelne Sonderfälle, die zur Unwirksamkeit des Testaments führen können. Um die Gültigkeit und vor allem den Eintritt der von Ihnen gewünschten Erbfolge sowie des Erbanteils sicherzustellen, sollten Sie sich von Rechtsanwalt Dr. George, Anwalt für Erbrecht, beraten lassen. So vermeiden Sie das Übersehen von wichtigen Normen und können Fehler vorbeugen. Ihrem wirklichen letzten Willen kann somit nichts mehr im Wege stehen.
Victoria Heinze
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5. Was ist das Ehegattentestament (Berliner Testament) und welche Vorteile hat es?
Ein Ehegattentestament ist ein gemeinschaftliches, einheitliches Testament für den Tod beider Ehegatten. Die Möglichkeit des gemeinschaftlichen Testaments steht nur Ehegatten oder Lebenspartnern zu.
Im Rahmen eines Ehegattentestaments setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen zugleich für den Tod des zunächst Überlebenden eine dritte Person, meist einen Abkömmling.
Wer vom, „Berliner Testament“ spricht, meint damit das Einheitsprinzip. Hiernach wird der überlebende Ehegatte sogenannter Vollerbe. Er beerbt also den verstorbenen Ehegatten allein.
Der Nachlass geht erst nach dem Tod auch des zunächst überlebenden Ehegatten insgesamt auf einen Dritten über. Der Vollerbe ist vom Vorerben abzugrenzen: Der Vollerbe darf frei über das geerbte Vermögen verfügen. Er darf beispielsweise Immobilien verkaufen. Der Vorerbe hingegen ist in seinen Verfügungen beschränkt. Er darf nur mit Zustimmung der sogenannten Nacherben über das Vermögen verfügen.
Nach diesem Prinzip entsteht das Pflichtteilsrecht sofort beim ersten Erbfall, nicht erst nach Ausschlagung der Nacherbschaft. Nacherbschaft besteht, wenn beispielsweise sich Ehepartner zunächst zu Vorerben einsetzen. Sodann sollen die Kinder als Nacherben zum Zuge kommen. Will der Dritte jedoch komplett erben, so muss er auf den Pflichtteil bei Tod des einen Ehegatten verzichten.
Sie sehen: Beim Thema Testament erstellen kann man schon begrifflich einiges durcheinander bringen. Wir beraten Sie gern, damit Sie derartige Fehler vermeiden.
Im Grundsatz gelten alle Vorschriften für Testamente auch für dieses besondere Testament. Es ist eine Erleichterung, dass ein Ehegatte das Testament schreiben kann und der andere Ehegatten lediglich unterzeichnen muss. Bedacht werden muss, dass das Recht zum Widerruf des Testaments mit dem Tod des anderen Ehegattens grundsätzlich erlischt. Hiervon kann es im Einzelfall Ausnahmen geben.
Um sich umfassend über die Vorteile und Gefahren des Ehegattentestaments sowie über die Rechtsfolgen eines ,,Berliner Testaments“ zu informieren, vereinbaren Sie gern Ihren Beratungstermin unter +49 30 86 32 22-0.
Dr. Niels George
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6. Welche Auswirkungen hat eine Scheidung auf ein früher errichtetes Ehegattentestament?
Unabhängig davon, ob es sich um ein Ehegattentestament oder um ein normales Testament handelt, sind diese in jedem Fall unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst wurde. Unwirksam ist ein Testament auch, wenn zum Zeitpunkt des Todes alle Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben sind bzw. Einleitungsschritte bereits erfolgt sind.
Von einer Scheidung durch Tod eines Ehegatten kann nicht ausgegangen werden. In diesem Falle greift ja gerade das Ehegattentestament.
Um Klarheit über die Voraussetzungen der Unwirksamkeit des Testaments zu erlangen können Sie uns gern in unserer Kanzlei für Erbrecht in Berlin besuchen. Wir helfen Ihnen auch dabei herauszufinden, welche Ansprüche Sie nach der Scheidung im Erbfall dennoch haben.
7. Wann ist ein Testament unwirksam?
Für die Unwirksamkeit eines Testaments kann es sehr viele verschiedene Gründe geben. Einige davon haben wir hier bereits angesprochen. Beispielsweise kann ein Verstoß gegen eine Formvorschrift schnell zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen. Beispielsweise liegt ein solcher Verstoß vor, wenn ein eigenhändig geschriebenes Testament nicht persönlich unterzeichnet wird. Das Testament wäre damit unwirksam.
Unwirksam ist ein Testament vor allem dann, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Erlasses nicht testierfähig war, beispielsweise aus Gründen der Geistesschwäche oder Demenz.
Oft ist ein Testament auch deshalb unwirksam, da nicht darauf geachtet wurde, dass ein Testament einem früher geschriebenen Testament, Erbvertrag oder Vermächtnis nicht widerspricht. Dann kann es zu Problemen kommen, da nicht klar ist, welcher Wille der des Erblassers ist. In einem solchen Falle sollten Sie sich dringend von einem Anwalt für Erbrecht beraten lassen, sodass Ihr letzter Wille umgesetzt und verwirklicht wird.
Bedenken Sie dabei stets, dass im Falle der Unwirksamkeit Ihres Testaments die gesetzliche Erbfolge eintritt. Diese wird bei Weitem nicht immer Ihrem tatsächlichen Willen entsprechen. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich richtig und umfassend beraten lassen. Gemeinsam finden wir Wege, damit Ihr Wille zur Geltung kommt. Kontaktieren Sie uns gern unter 030/863 222 – 0.