Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Inhaltsverzeichnis

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist eine gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung am Erbe, die bestimmten nahen Angehörigen eines Verstorbenen zusteht. Er schützt diese Personen davor, vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen zu werden, selbst wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und wird nicht in Form von Sachwerten ausgezahlt.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Kinder des Erblassers: Sie sind die häufigsten Anspruchsberechtigten.
  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner: Auch sie haben Anspruch, selbst wenn sie im Testament übergangen wurden.
  • Eltern des Erblassers: Diese haben nur dann einen Anspruch, wenn der Erblasser kinderlos verstorben ist.

Andere Verwandte wie Geschwister, Neffen oder Freunde haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt in zwei Schritten:

  1. Ermittlung des Nachlasswertes
    • Der Nachlasswert umfasst alle Vermögenswerte des Verstorbenen: Immobilien, Bankguthaben, Aktien, Kunstwerke etc.
    • Schulden und Verbindlichkeiten (z. B. Kredite) werden vom Gesamtwert abgezogen.
  2. Berechnung des gesetzlichen Erbteils
  1. Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge.
  2. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel:
Ein Verstorbener hinterlässt einen Nachlass im Wert von 1 Million Euro. Er hat eine Ehefrau und zwei Kinder:

  • Gesetzlicher Erbteil der Ehefrau: 1/2 (500.000 €)
  • Gesetzlicher Erbteil jedes Kindes: 1/4 (250.000 €)
  • Pflichtteil der Kinder: 1/8 (125.000 € je Kind)

Besonderheiten bei Ehepartnern

Lebte der Verstorbene mit seinem Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehepartners um ein weiteres Viertel. Der Pflichtteil wird entsprechend angepasst.

Wichtige Aspekte bei der Berechnung

  • Schenkungen zu Lebzeiten: Schenkungen des Erblassers können unter bestimmten Umständen in die Berechnung des Nachlasswertes einfließen (Pflichtteilsergänzungsanspruch).
  • Nachlassverbindlichkeiten: Schulden und Verbindlichkeiten mindern den Nachlasswert und damit auch den Pflichtteil.
  • Reiner Geldanspruch: Der Pflichtteil muss in Geld ausgezahlt werden – Sachwerte wie Immobilien oder Kunstgegenstände können nicht direkt als Pflichtteil dienen.

Fazit

Der Pflichtteil stellt sicher, dass bestimmte Angehörige nicht vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen werden können. Seine Berechnung basiert auf dem Nachlasswert und dem gesetzlichen Erbteil, wobei er stets die Hälfte dieses Anteils beträgt. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten sowohl Erblasser als auch potenzielle Erben frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.