Die Partnerschaftsgesellschaft

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Die Partnerschaftsgesellschaft gehört zu der jüngeren Generation der Rechtsformen in Deutschland.

In den folgenden Abschnitten erklären wir, was genau eine Partnerschaftsgesellschaft ist, auf was bei der Gründung zu achten ist und wie eine Partnerschaftsgesellschaft funktioniert.

Auf die folgenden Fragen finden Sie hier ausführliche Informationen. Falls Sie bei einer konkreten Situation in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Kanzlei Hilfe brauchen, dann kontaktieren Sie uns direkt.

Die Kanzlei George & Partner mbB Rechtsanwälte steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

1. Was ist eine Partnerschaftsgesellschaft?

Eine Partnerschaftsgesellschaft bietet Freiberuflern die Möglichkeit, sich zusammenzuschließen und ihren Beruf gemeinsam auszuüben. Diese Personengesellschaft ist eine Rechtsform nach deutschem Recht und wurde 1995 vom Gesetzgeber zusammen mit dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) ins Leben gerufen.

Die Partnerschaftsgesellschaft ist an freiberufliche Tätigkeiten gebunden, übt kein Handelsgewerbe aus und die Gesellschafter können nur natürliche Personen sein. Eine bloße Kapitalbeteiligung ist nicht zugelassen.

Die Partnerschaftsgesellschaft beruht im Wesentlichen auf den Grundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bietet jedoch zusätzlich die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung.

2. Was ist eine sogenannte Partnerschaftsgesellschaft mbB?

Eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft ist die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB, PartGmbB, Part mbB oder PartmbB). Diese Erweiterung gibt es seit dem 19. Juli 2013. Die Partnerschaftsgesellschaft mbB ist keine eigenständige Rechtsform.

Diese Personengesellschaft ist im deutschen Recht die Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) und ging bei der Einführung mit der Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einher.

Sie ermöglicht den freien Berufen erstmals eine generelle Beschränkung der Berufshaftung auf das Vermögen der Gesellschaft (also der Partnerschaft), ohne dass dafür eine Kapitalgesellschaft erforderlich ist.

Aus berufsrechtlichen Gründen ist es vielen Freiberuflern nicht möglich, eine GmbH & Co KG (ebenfalls Personengesellschaft mit beschränkter Haftung) zu gründen.

Die PartG mbB ist, wie schon erwähnt, eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft. Grundsätzlich können sich daher alle freien Berufe zu einer PartG mbB zusammenschließen.

Gemäß § 1 PartGG sind Freiberufler zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte (die Kanzlei George & Partner ist eine PartG mbB), vereidigte Buchprüfer, Architekten, Ingenieure, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, beratende Volks- und Betriebswirte, Steuerberater und Sachverständige.

Voraussetzung für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist eine besondere Haftpflichtversicherung. Dabei verweist das PartGG auf die berufsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Freien Berufe.

Bisher unterliegen nur beratende Ingenieure, Steuerberater, Anwälte und Wirtschaftsprüfer speziellen Regelungen im Berufsrecht. Die Mindestversicherungssumme für Rechtsanwälte und Patentanwälte beträgt 2,5 Millionen Euro und für Wirtschaftsprüfer sowie Steuerberater eine Millionen Euro je Versicherungsfall.

Daraus folgt, dass die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung derzeit nur den beratenden Ingenieuren, Rechtsanwälten und Patentanwälten sowie den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Verfügung steht.

Die Berufshaftung der PartG mbB tritt bei einer fehlerhaften Berufsausübung in Kraft. Die Gesellschaft kommt für die Schäden mit ihrem Geschäftsvermögen auf. Eine persönliche Haftung eines einzelnen Partners für Beratungsfehler ist daher ausgeschlossen.

Insofern haftet nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen. Sofern die Gesellschaft kein Vermögen hat, muss deren Berufshaftpflichtversicherung für den Schaden eintreten.

Die persönliche Haftung der Partner der Gesellschaft aus den anderen Verbindlichkeiten (sogenannte Managementfehler, also zu viel Personal eingestellt o.ä.) bleibt jedoch bestehen.


Die Umwandlung von der herkömmlichen Partnerschaft in die Partnerschaft mbB ist möglich, indem die Gesellschafter dies beschließen, eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abschließen und mit dem Zusatz „mbB“ ins Partnerschaftsregister eingetragen werden.

3. Wie wird eine Partnerschaftsgesellschaft gegründet?

Wer eine Partnerschaftsgesellschaft gründen möchte, benötigt kein Startkapital. Die Gesellschafter der PartG haften daher persönlich mit ihrem Privatvermögen.

Wie bereits erwähnt kann eine Partnerschaftsgesellschaft ausschließlich von Freiberuflern gegründet werden. So können unter anderem Ärzte, Anwälte, Architekten, Designer oder Journalisten eine Partnerschaftsgesellschaft gründen. Die rechtliche Grundlage bildet das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).

Wie bei jeder Gründung einer Gesellschaft sollte auch bei einer PartG im ersten Schritt der Partnerschaftsvertrag formuliert werden. Die Hilfe eines Fachanwalts für Gesellschaftsrecht lohnt sich, da dieser Vertrag die Basis der Zusammenarbeit schafft.

Möglichen Konflikten kann man so schon zu Beginn aus dem Weg gehen. Der Partnerschaftsvertrag muss gemäß § 3 Abs. 1 PartGG schriftlich festgehalten werden und muss folgende Informationen beinhalten:

  • Name der Partnerschaft
  • Sitz der Partnerschaft
  • Name, Anschrift und ausgeübter Beruf jedes Partners
  • Gegenstand der Partnerschaft

Da die PartG keine Mindestkapitaleinlage bei der Gründung verlangt, ist sie im Partnerschaftsvertrag nicht notwendig, sollte jedoch, wenn vorhanden unbedingt mit aufgeführt werden.

Laut § 2 PartGG muss der Name der Partnerschaft mindestens einen Namen eines Partners beinhalten und den Zusatz „& Partner“ oder „Partnerschaft“ führen. Zusätzlich ist der Name aller in der Partnerschaft enthaltenen Berufe zusätzlich im Namen zu führen.

Sobald der Partnerschaftsvertrag steht und ein Name gefunden wurde, muss die Partnerschaftsgesellschaft im Partnerschaftsregister eingetragen werden. Das Partnerschaftsregister befindet sich in Berlin beim Amtsgericht Charlottenburg.

Vor der Eintragung muss beim Notar ein Antrag auf Eintragung als Partnerschaft bzw. Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung unterzeichnet werden. Sollte zukünftig ein Partner aus der Gesellschaft ausscheiden bzw. neu eintreten, der Name geändert oder der Sitz der Partnerschaft verlegt werden, muss dies im Partnerschaftsregister angemeldet werden.

Die Rechtsgrundlage der Partnerschaftsgesellschaft und somit auch die Gründung einer PartG bildet das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Zusätzlich kommen auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 705–740) und des Handelsgesetzbuches (§§ 105–160) zur Anwendung.

4. Wer haftet bei einer Partnerschaftsgesellschaft bzw. bei der Partnerschaft mbB?

Die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft haften für die Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner persönlich mit ihrem Privatvermögen.

Bei beruflichen Fehlern (im Unterschied zu Managementfehlern) haftet nur der Partner, der für den jeweiligen Fehler verantwortlich war. Im Gesetz steht: „Es haftet derjenige Partner, der mit der Bearbeitung des Auftrags befasst war.“

Das ändert sich mit dem Zusatz der beschränkten Berufshaftung (PartG mbB). Bei der herkömmlichen Partnerschaft besteht das Problem darin, dass das „befasst Sein“ sehr weitreichend auszulegen ist.

Sofern ein Partner auch nur von einem Auftrag gewusst hat oder er nach Schadensverursachung seinem Mitgesellschafter helfen wollte, den Fehler auszubügeln, ist er „befasst“, haftet also faktisch. Deshalb ist die Gründung einer mbB sehr ratsam.

Sollte ein Partner ausscheiden, so haftet dieser für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten weiter.

Für die Verbindlichkeiten, die nicht aus den Projekten/Aufträgen der Partnerschaft direkt resultieren (z.B. Miete, Versicherungsbeiträge, Gehälter, sogenannte Managementfehler) haften die Partner immer – also auch bei der Partnerschaft mbB – als Gesamtschuldner persönlich.

Anders verhält es sich bei beruflichen Fehlern, wenn nur einzelne Partner einen Auftrag bearbeitet haben: Bei entstandenen beruflichen Fehlern haftet nur der Partner mit seinem Privatvermögen, der den Auftrag ausgeführt bzw. überwacht hat.

Das Privatvermögen der anderen Partner bleibt unberührt. Sollten jedoch mehrere Partner für einen Auftrag zusammengearbeitet haben, sind diese Gesamtschuldner. Ein „Auftrag“ kann beispielsweise ein Beratungsauftrag, ein anwaltliches Mandat oder ein ärztlicher Behandlungsvertrag sein.

Wie schon an früherer Stelle erwähnt, lässt sich die Haftung bei Berufsfehlern durch einen Zusatz beschränken. Für diese Berufshaftungsbeschränkung wird eine sogenannte Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) gegründet.

Sollte einem der Partner während seiner Arbeit ein Berufsfehler unterlaufen, beschränkt sich die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen bzw. die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung. Wichtig, um die Partner vor einem Rückgriff durch die Gesellschaft zu schützen, ist der sogenannte Ausschluss des Binnenregresses.

Das bedeutet, dass sonst (wenn der Binnenregress nicht ausgeschlossen ist) die Partnerschaft mbB bei dem den Fehler verursachenden Partner im Innenverhältnis Rückgriff nehmen kann.

Das heißt: Faktisch haftet dann zwar die mbB gegenüber dem Mandanten/Patienten, im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anwalt/Arzt greift die Gesellschaft aber auf den Verursacher zurück. Dies ist eine Gefahr, die die Beschränkung der mbB aushöhlt und deshalb wirksam im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden sollte.

Die PartG ist zur Beweisführung dahingehend verpflichtet, welcher Partner den Fehler verursacht hat. Bei einer Berufshaftungsbeschränkung muss sie darlegen und beweisen können, wer tatsächlich mit dem Auftrag befasst war.

HINWEIS: Die Haftung ist ein wichtiges Thema, das von vielen Gesellschaftern oft erst spät beachtet wird.


Informieren Sie sich über das Haftungsrecht und die Gestaltung der Haftung der jeweiligen Rechtsform schon vor der Gründung und lassen Sie sich ausführlich von einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und/oder einem Anwalt für Haftungsrecht beraten. Es wird sich für Sie und Ihre Gesellschaft mehrfach auszahlen.

​​5. Wer vertritt eine Partnerschaftsgesellschaft?

Die Geschäftsführung wird grundsätzlich von allen Partnern zu gleichen Teilen übernommen. Jeder Partner der Gesellschaft ist dazu berechtigt und verpflichtet – sofern nicht anders im Partnerschaftsvertrag vereinbart.

Im Partnerschaftsvertrag können einzelne Partner nur von der Führung ausgeschlossen werden. Die Gehälter der geschäftsführenden Partner können nicht als Betriebsausgabe abgerechnet werden. Sie werden bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Partner als Vorwegvergütung zugerechnet.