Die Haftung in der GmbH

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​Haftet die GmbH allein mit ihrem Gesellschaftsvermögen oder mit dem Stammkapital?

Viele Unternehmer stellen sich diese Frage. Einfache Antwort: Im Regelfall gibt es die Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen.

Das heißt: Das Vermögen der GmbH steht im Haftungsfall bereit. Problem dabei für die Gläubiger der GmbH: Ist die Gesellschaft insolvent, gehen sie in aller Regel leer aus.

Um diesen Interessenkonflikt zu Gunsten der Gläubiger aufzuweichen, haftet in bestimmten Fällen der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen.

Dies insbesondere dann, wenn er es unterlässt, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich (spätestens nach drei Wochen) den Insolvenzantrag zu stellen.

Hintergrund ist „das Vertrauen des Rechtsverkehrs“, dass nämlich eine Kapitalgesellschaft, die am Markt auftritt, tatsächlich in der Lage ist, die eingegangenen Verträge zu erfüllen.

Ist dies nicht der Fall, da der Geschäftsführer es zum Beispiel versäumt hat, die Zahlen der Gesellschaft regelmäßig zu überprüfen (ggf. mit Unterstützung durch einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht), ist dem Geschäftsführer dieses Versäumnis anzulasten.

Das Ergebnis Heißt dann „Durchgriffshaftung“. „Durchgriff“ deshalb, da durch die GmbH als Haftungsschuldnerin auf den Geschäftsführer hindurchgegriffen wird. Bei der GmbH mag nichts mehr zu holen sein –  probieren wir es beim Geschäftsführer.

​Die persönliche Haftung des Geschäftsführers

Ein weitverbreiteter Irrtum: „Als Geschäftsführer bin ich aus der persönlichen Haftung raus“. Die persönliche Haftung trifft viele Geschäftsführer ebenso überraschend wie empfindlich – hatten sie sich doch darauf eingerichtet, den Schutzmantel der GmbH zu genießen. Motto „mein Privatvermögen ist sicher“.

Der Geschäftsführer übersieht oft seine Haftung gegenüber der Gesellschaft, sofern er in den Angelegenheiten der GmbH nicht „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anwendet, § 43 GmbHG. Beachtet er diesen Grundsatz nicht, können Schadensersatzansprüche der Gesellschaft entstehen.

Außerdem verkennt der Geschäftsführer dabei seine mögliche Haftung gegenüber Dritten. Die Rechtsprechung hat dazu mehrere Fallgruppen entwickelt: Haftung bei der Vertretung der GmbH, im Bereich Steuern und Buchführung, im Sozialversicherungsrecht, in der Insolvenz (in der Praxis extrem wichtig!), bei nicht rechtzeitiger Einreichung des Jahresabschlusses und bei Wettbewerbsverstößen.

Die Kernfrage lautet deshalb: Wie lässt sich die Haftung des Geschäftsführers möglichst beherrschen? Kann ich als Geschäftsführer die Haftung mit dem Privatvermögen ausschließen?

​Die Beweislast des Geschäftsführers

Vor Gericht ist die Situation des Geschäftsführers dabei denkbar ungünstig: Grundsätzlich muss vor Gericht derjenige eine Tatsache beweisen, für den diese Tatsache günstig ist, also von Vorteil.

Nur in wenigen Fällen gibt es eine sogenannte Beweislastumkehr: zum Beispiel bei einem Arzt, dem vorgeworfen wird, er habe bei einer Operation einen Behandlungsfehler begangen.

Da es dem Patienten kaum möglich ist, die genauen Behandlungsabläufe und die erforderliche Kausalität zu beweisen, wird die Beweislast umgedreht: Der Arzt muss also beweisen, dass er keinen Fehler begangen hat.

Entsprechend verhält es sich beim Geschäftsführer der GmbH: Er muss beweisen, dass er seine Tätigkeit stets ordnungsgemäß erbracht und den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt hat.

Das Problem in der Praxis: Die wenigsten Geschäftsführer haben „kurz vor knapp“ noch einen Blick für die Zahlen der GmbH. Sie versuchen in der Krise, noch zu akquirieren, sind aber nicht mit den Zahlen beschäftigt.

​Umlenkung der Haftung: Weg vom Privatvermögen

Angesichts der geschilderten Beweislast zuungunsten des Geschäftsführers einer GmbH ist mit der Bestellung als Geschäftsführer unbedingt über den Abschluss einer  Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) nachzudenken.

Außerdem sollte sich der Geschäftsführer zuverlässige Berater suchen, damit er in der Krise vorbereitet ist.

Zudem: Kann der Geschäftsführer nachweisen, dass er gerade einen Steuerberater beauftragt hatte, damit dieser für ihn die Zahlen überwache, wird der Insolvenzantrag aber dennoch zu spät gestellt, kann der Geschäftsführer wenigstens die Verantwortung an seinen Steuerberater abgeben.

Und der Steuerberater muss eine Berufshaftpflichtversicherung haben, um überhaupt tätig zu werden. Auch auf diese Weise kann der Geschäftsführer die Haftung von seinem Privatvermögen weglenken – hin zur Versicherung seines steuerlichen Beraters.

 
 
 

​Ab wann greift die Haftungsbeschränkung bei der GmbH?

Viele GmbH-Gründer schließen bereits Verträge ab, sobald sie beim Notar den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben. Ein mitunter verhängnisvoller Fehler! Die Haftung ist erst auf das GmbH-Vermögen beschränkt, sobald die GmbH im Handelsregister eingetragen ist.

Vor der Eintragung haften die GmbH-Gesellschafter weiterhin persönlich. Also: Erst die erfolgte Eintragung ins Handelsregister abwarten, danach Verträge eingehen!